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Werke Basilius von Cäsarea (330-379) Asceticon II (magnum) / Regulae brevius tractatae 313 kurzgefasste Vorschriften (BKV)
Die dreihundertzehn kurzgefaßten Regeln in Form von Frage und Antwort.

207. Frage.

Wenn wir also für die Lebensbedürfnisse nicht besorgt sein sollen und ein anderes Gebot des Herrn sagt: „Bemühet euch nicht um vergängliche Speise,“1 so ist das Arbeiten überflüssig?

Antwort. Der Herr hat selbst an zwei Stellen sein Gebot erklärt. Denn dort, wo er verbietet, nach den Lebensbedürfnissen zu trachten, indem er sagte: „Seid nicht besorgt, was ihr essen oder trinken werdet; denn nach allem Diesem trachten die Heiden,“2 fügt er dann ein Gebot hinzu, indem er sagte: „Suchet aber das Reich Gottes und seine Gerechtigkeit!“ Wie man diese suchen soll, offenbart er an Denjenigen, welche derselben gewürdigt werden. Dort aber, wo er verbietet, uns um vergängliche Speisen zu bemühen, lehrte er, daß wir uns bemühen sollten um die S. 297 Speise, welche zum ewigen Leben bleibt, und die er wiederum an einem anderen Orte andeutete, indem er sagte: „Meine Speise ist, daß ich den Willen des Vaters thue, der mich gesandt hat.“3 Wenn es aber Gottes Wille ist, die Hungrigen zu speisen, die Durstigen zu tränken, die Nackten zu kleiden u. s. w., so müssen wir jeden Falls dem Apostel nachahmen, der sagt: „In Allem habe ich euch gezeigt, daß ihr so arbeiten und euch der Schwachen annehmen müßt,“4 und ihm gehorchen, da er lehrt: „Sondern er arbeite vielmehr und wirke mit seinen Händen, damit er dem Mangel Leidenden mittheilen könne.“5 Da uns nun Dieses von dem Herrn durch das Evangelium und den Apostel gelehrt worden ist, daß es durchaus verboten ist, seinetwegen besorgt zu sein oder zu arbeiten, so muß man dem Gebote des Herrn gemäß um so eifriger für die Nothdurft des Nächsten besorgt sein und arbeiten, zumal der Herr den Dienst, den man den ihm Geweihten leistet, als ihm selbst geschehen annimmt und dafür das Himmelreich verheißt.


  1. Matth. 6, 31. ↩

  2. Matth. 6, 31 u. 32. ↩

  3. Joh. 4, 34. ↩

  4. Apostelg. 20, 25. ↩

  5. Ephes. 4, 28. ↩

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313 kurzgefasste Vorschriften (BKV)

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