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Werke Basilius von Cäsarea (330-379) Asceticon II (magnum) / Regulae brevius tractatae 313 kurzgefasste Vorschriften (BKV)
Die dreihundertzehn kurzgefaßten Regeln in Form von Frage und Antwort.

220. Frage.

Ob man Jedem, der will, mit den Schwestern zu reden erlauben solle, oder wer, wann und wo Jemand mit den Schwestern sprechen dürfe.

Antwort. Darüber ist in den größeren Vorschriften gesagt worden, nicht jeder Mann dürfe eigenmächtig, schlechtweg und wie es sich trifft mit einem Manne reden, sondern nur Derjenige, der nach vorheriger Prüfung Anderen und sich nützen kann; geschweige denn mit einer Frau. Wer aber an den Herrn denkt, der gesagt hat: „Über jedes unnütze Wort, das die Menschen reden, müssen sie S. 303 Rechenschaft ablegen am Tage des Gerichts,“1 der fürchtet in jeder Sache ein solches Gericht und folgt dem Apostel, der sagt: „Ihr möget essen oder trinken oder etwas Anderes thun, so thut Alles zur Ehre Gottes;“2 und anderswo: „Alles geschehe zur Erbauung;“3 und will Nichts auf eine fruchtlose und unnütze Weise thun. Bezüglich des Wer, Wann und Wo werde aber Zeit, Ort und Person so gewählt, daß nicht einmal ein Verdacht des Bösen entstehen könne; so wird in Allem das Anstößige vermieden und findet die Zusammenkunft zur Erbauung im Glauben statt. Auch nicht einmal die Schrift erlaubt, daß eine einzige Person mit einer einzigen zusammenkomme; denn es heißt: „Zwei sind besser als Einer,“ zugleich sind sie auch glaubwürdiger: „Wehe aber Dem, der allein ist; denn wenn er fällt, ist Keiner da, der ihn aufrichtet.“4


  1. Matth. 12, 36. ↩

  2. I. Kor. 10, 31. ↩

  3. I. Kor. 14, 26. ↩

  4. Pred. 4, 9. 10. ↩

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Übersetzungen dieses Werks
313 kurzgefasste Vorschriften (BKV)

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