11. (5. Cap.) Frage und Antwort bezüglich Solcher, welche im eigenen oder im Namen Anderer S. 59 ein Strafurtheil auf Tod oder Blut eines Schuldigen verlangen.
„Das auch wolltest du erfahren, ob es den Verfassern von Gesuchen1 freistehe, natürlich den getauften, von den Fürsten den Tod irgend Jemandes oder eine Blutschuld zu fordern. Solches2 gestatten die Fürsten niemals ohne Untersuchung, sondern senden die Vergehen oder Verbrechen an die Richter zurück, damit sie nach geschöpftem Erkenntnisse gestraft werden. Nachdem sie dem Untersuchungsrichter abgetreten sind, wird entweder die Freisprechung oder Verurtheilung ausgesprochen nach der Beschaffenheit des Falles. Indem also gegen die Übelthäter die Auctorität gehandhabt wird, soll der Ankläger schuldlos sein."3
Preces dictantibus; obwohl man darunter überhaupt alle verstehen kann, welche eine hochnothpeinlice Klage anhägig machen, so dürften hier doch vorzugsweise Jene gemeint sein, welche ex officio solche Klageschriften zu verfassen hatten. ↩
Verurtheilung nemlich zum Tode oder blutiger Leibesstrafe. ↩
- Decret. cf. C. XXXIII. qu. 4, c. 46.
