12. (6. Cap.) Diejenigen, welche auf Grund eines Scheidebriefes eine zweite Ehe schließen, sind Ehebrecher.
Auch hinsichtlich Derjenigen fragte deine Liebe, welche mittelst eines Scheidebriefes eine andere Ehe schließen. Daß Diese beiderseits Ehebrecher sind, ist offenbar. Die, welche bei Lebzeiten ihrer Frau, mag die Ehe auch der Lebensgemeinschaft nach getrennt sein, zu einer anderen Verbindung schritten, sind selbst Ehebrecher und zwar so sehr, daß auch jene Personen, mit welchen sich Jene verbanden, selbst als des Ehebruchs schuldig erscheinen, nach dem, was wir im Evangelium lesen:1 „Wer seine Frau entläßt und eine an- S. 60 ere heirathet, bricht die Ehe; so auch der, welcher die Entlassene heirathet." Daß deßhalb Alle aus der Gemeinschaft der Gläubigen zu entfernen seien (ist offenbar). Über die Eltern oder Verwandten derselben kann nichts Ähnliches ausgesprochen werden, wenn sie nicht als Anstifter der unerlaubten Ehe erkannt werden.
Matth. 19, 9. ↩
