2. Der Metropolit von Arles soll die Bischöfe der viennensischen und in den beiden narbonnensischen Provinzen weihen.
Wir verordneten aber, daß der Metropolitanbischof der Stadt Arles bei der Ordination der Bischöfe seinen maßgebenden Einfluß behalte, wie er ihn stets besessen. Die viennensische Provinz und die beiden narbonnensischen soll er unter seine oberbischöfliche Gewalt zurückrufen. 1 Wer immer aber in Zukunft den Anordnungen des apostolischen Stuhles und den Vorschriften der Vorfahren zuwider, mit Übergehung des Metropoliten, in den oben genannten Provinzen Jemanden zu ordiniren wagte, oder wer sich unerlaubter Weise ordiniren läßt, der wisse, daß Beide der Bischofswürde verlustig seien. Denn wie kann der die S. 230 Würde eines obersten Bischofes erhalten, welcher die Pflichten eines Bischofes zu beobachten verschmähte ? 2
Ad pontificium suum revocet. ↩
Nach dem Worrtlaute des Briefes ist kein Zweifel, daß das in c. 1 verliehene Privilegium der Formaten ein neu verliehenes war, wie aus dem Schlußsatze des 1. c. ersichtlich; das im c. 2 erwähnte Privitegium der Ordinationen bestätigt Zosimus offenbar nur als ein uraltes („sicuti semper habuit“). Näher werden wir auf diese Frage sowie auf die Geschichte des Streites zwischen den Bischöfen von Arles und Vienne um die Metropolitanwürde erst später eingehen. ↩
