Einleitung und Inhalt.
Wir kommen mit diesem Schreiben auf den schon unter P. Zosimus entbrannten Streit über die Privilegien der Kirche von Arles zurück. Zur Aufklärung des verschiedenartigen Vorgebens der Päpste in dieser Angelegenheit, wie es uns in den hieher gehörigen Briefen des P.Zosimus,1 den gegenwärtigen des P. Bonifacius I., sowie den noch folgenden (4.) des P. Cölestinus I. und (11.) Leo I. vorliegt, ist es nothwendig, die ganze Geschichte dieses Streites hier in Kürze zusammenzufassen. Der Bischof von Narbonne hatte dieVollmacht, die Bischöfe der ersten narbonnensischen Provinz zu ordiniren;2 dieselbe vindicirte sich der Bischof Proculus von Marseille für die zweite narbonnensische Provinz.3 Gegenüber diesen Beiden behauptete Bischof Patroclus von Arles, daß er auch alle Bischöfe der genannten S. 343 Provinzen zu ordiniren berechtigt sei, und wußte seine Ansprüche als ein von den Apostelzeiten her seinem Stuhle zugestandenes Privilegium beim P. Zosimus darzustellen, so daß Dieser sich so bewogen fand, ihm das angesprochene Ordinationsrecht als ein altes Privilegium zu bestätigen, ja dazu noch das Privilegium der Formaten für alle gallischen Kleriker hinzuzufügen, umsomehr, als Bischof Hilarius von Narbonne die von Patroclus beigebrachten Beweise damals nicht entkräften konnte. Mochte nun Hilarius oder Proculus noch so sehr über diesen ungebührlichen Machtbesitz des Bischofs von Arles, da die Canones die Ordination in einer fremden Provinz verbieten, beim Papste Zosimus Klage führen, sie wurden stets mit Hinsicht auf das von Trophimus her dieser Kirche verliehene Privilegium ahgewiesen. Sobald jedoch der Nachweis geliefert wurde, daß die Vorgänger des Patroclus jenes Privilegium nicht besessen und ausgeübt hatten, corrigirten Bonifacius, Cölestinus und Leo den auf einer falschen Prämisse ruhenden Entscheid. Als daher Volk und Klerus von Luteva sich bei Bonifacius beschwerte, daß Patroclus ihnen einen Bischof gesetzt habe, da sie einer andern Provinz angehören, erklärt der Papst das Vorgehen des Patroclus für eine die Canones von Nicäa verletzende Anmaßung und beauftragt den zuständigen Metropoliten Hilarius mit der ordnungsmäßigen Besetzung des bischöflichen Stuhles von Luteva.