b) Im Decrete Gratians.1
1. S. P. Fabians Decrete b. 1 u. Note 5 in Briefe der Päpste l. S. 361.
2. Wenn unter den Bischöfen desselben Concils ein Zweifel in Betreff des kirchlichen Rechtes aufgetaucht wäre oder über andere Angelegenheiten, so soll zuerst ihr Metropolit mit einigen Anderen die Sache auf dem Concil erwägen und entscheiden; wenn aber nicht beide Parteien dem Urtheile beistimmen, dann soll der Primas jener Gegend das Verhör vornehmen und eine den Canones und Gesetzen entsprechende Entscheidung treffen. Kein Theil aber vermag seinem Urtheile zu widersprechen. 2 S. 361
3. Kein Bischof darf weder in einer Civil- noch in einer Criminal- Angelegenheit vor einen (weltlichen) Richter, er sei ein Civil- oder Militär-Richter, geführt oder gestellt werden. Jene obrigkeitliche Person, welche Dieß zu befehlen wagte, soll mit dem Verluste des Cingulums gestraft werden.3
4. Keiner darf darüber in Unwissenheit sein, daß Alles, was dem Herrn geweiht wird, es sei ein Mensch oder ein Thier oder ein Acker oder was immer ihm einmal Geweihtes, dem Herrn heilig sein und den Priestern gehören soll. Daher ist Jeder unentschuldbar, welcher das dem Herrn und der Kirche Gehörige wegnimmt, zerstört, angreift oder entreißt; er soll, bis er sich gebessert und der Kirche Genugthuung geleistet, als ein Gottesräuber gelten, wenn er sich nicht bessern will, exommunicirt werden. 4
5. S. P. Sylvesters Decrete b. 4 u. Note 3 in Briefe der Päpste II. S. 79.
6. Wenn ein Unbekannter in ein Kloster eintreten will, so soll ihm das Mönchskeid nicht vor drei Jahren gegeben werden. Und wenn innerhalb drei Jahren ein Sclave oder freigelassener Ansiedler von seinem Herrn gesucht wird, soll er ihm mit Allem, was er brachte, zurückgegeben werden, nachdem er jedoch versprochen, ihn nicht zu strafen. Wenn er aber während drei Jahren nicht zurückgefordert wurde, kann er später nicht verlangt werden, ausser es wäre so weit, daß er nicht gefunden werden konnte. Dann aber soll der Herr des Sclaven nur erhalten, was dieser in's Kloster brachte.5 S. 362
7. Welch'innigen Antheil, theuerste Brüder, die römische Kirche an euerer Verlassenheit nimmt, ist euch vielleicht unbekannt, dem Allwissenden jedoch bekannt. Auf eueren Zweifel euch eine passende Antwort zu geben, wurde ich selbst, ich rufe Gott zum Zeugen an, vor Zweifel ängstlich und unfähig. Denn nirgend lesen wir, daß die Schüler des Herrn oder deren Jünger irgend Jemand durch ein Geschenk zum Dienste Gottes aufgefordert, ausser es wollte Einer ganz unpassend die Ernährung der Armen anführen, da keinem derselben, er mochte welchem Bekenntnisse immer angehören, Lebens-Mittel verweigert wurden. Wir wissen ja, daß „jede gute Gabe und jedes vollkommene Geschenk von oben herab ist, vom Vater der Lichter," 6 von welchem das Geschenk des guten Willens empfängt, welcher sich durch einen heiligen Willensentschluß anschickt, Gott umsonst zu dienen. Daraus folgt also, daß, wer für eine kirchliche Aufnahme ein Geschenk annimmt, Gottes Gabe, welche vom Vater der Lichter herabkommen sollte, verkauft, der aber, welcher das Geschenk giebt, ein unverschämter Käufer ist. Was aber von den Verkäufern oder Käufern des göttlichen Geschenkes gilt, ist überflüssig zu erwähnen. Sehet also zu, Brüder, wie bedenklich euere Anfrage ist, da wir für euer Vorhaben gar keinen Bestätigungsgrund auffinden. Wenn aber Jemand, den ihr gefunden, euerem Bedürfnisse so ganz entspricht, wenn nur kein Vertrag, kein Übereinkommen getroffen wird und keine Zerstücklung euerer Kirche eintritt, so mag er kommen und Gott umsonst zu dienen anfangen, seinem Vorstände frommen Gehorsam leisten; hernach gestattet euch die römische Kirche gewissermaßen als Unterstützung zum Troste der Brüder einige Geschenke von euerer Kirche zu machen. 7 S. 363
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Alle diese Decrete sind einem P. Bonifacius, ohne nähere Bezeichnung, welchem, zugeschrieben. ↩
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C. IV. qu. 4. c. 3. aus einem angeblichen Briefe des P. an die Bischöfe Galliens citirt; ist c. 34 der 123. Novelle in Julians Novellenauszug, welchen dieser um das J. 556 in Constantinopel aus den Novellen Justinians in lat. Sprache verfaßte. ↩
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C. XI. qu. 1. c. 8. ebenfalls angebl. aus einem Brief des P. an d. gallischen Bischöfe; ist c. 10. nov. 123. Juliani epit. ↩
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C. XII. qu. 2. c. 3; ist mit Ausnahme des Schlusses c. 405 Capitul. Franc. 1. VI.; der Schluß aus c. 407 ebend. ↩
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C. XVII. qu. 2. c. 3; ist c. 380 1. V. Capitul. Francor. ↩
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Jaac. 1, 17. ↩
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C. I. qu. 2. c. 2., angeblich aus einem Briefe an die Cönobiten in Cagliari; der heil. Thomas von Aquin beruft sich in II. secund. part. qu. C. art. III. in fine für seine Entscheidung allein auf dieses Caput. ↩