Text.
Den geliebtesten Brüdern, allen Bischöfen, welche sich auf der Synode in Thessalonich versammeln werden, (sendet) Sixtus (seinen Gruß).
1. Wenn wir den göttlichen Gesetzen und ewigen Geboten denselben Gehorsam leisten würden, welchen wir den Gesetzen und Anordnungen der Herrscher erweisen, die doch zeitlich sind, verändert und gar oft abgeschafft werden, wir würden wahrlich schnell der höchsten Glückseligkeit theilhaftig und der Beschwerden der weltlichen Beunruhigung ledig sein, nach der Anleitung und dem Schutze Desjenigen, welcher stets zum Helfen bereit uns täglich zuruft:1 „Bekehret euch zu mir, und ich werde mich zu euch bekehren“ . . . .2 Wir haben unserem Bruder und Mitbischofe Anastasius so viel übertragen, als seinen Vorgängern von unsern Vorgängern übertragen wurde. Wir folgen dem Urtheile der Vorfahren, indem wir Das anordnen, was, wie wir wissen, von Jenen angeordnet wurde, weil wir auch ihn für ebenso verdienstvoll finden, wie es Diejenigen wa- S. 574 ren, welche so ausgezeichnet wurden. Niemand widersetze sich den heilsamen Anordnungen; Niemand widerstrebe diesen Vorschriften. Die Metropoliten sollen ihren Ehren-Vorrang in den einzelnen (Provinzen) haben, unter Wahrung des Privilegiums Jenes, welchen die Höhergestellten ehren sollen. Sie sollen in ihrer Provinz das Recht zu ordiniren haben; allein Keiner wage es ohne Wissen und Willen Desjenigen zu ordiniren, welcher nach unserem Willen über alle Ordinationen zu Rathe gezogen werden muß. Die wichtigeren Angelegenheiten sollen an den Bischof von Thessalonich berichtet werden. Ihm komme die wichtigere Obsorge zu, Diejenigen, welche zur Bischofswürde berufen werden, genauer zu untersuchen und zu prüfen. Er selbst soll aus euerer Zahl die Besten und Tüchtigsten wählen, welche er sich als Schiedsrichter beigesellt oder auch ohne sich bevollmächtigt, die Streitigkeiten zu schlichten.
2. Der Bischof von Corinth mag wissen, daß ihm das Zugeständniß einer freien Gewalt nicht ertheilt werden dürfe, wenn er sich dieser Kirche3 widersetzen wollte, die ihm, wie er doch wissen sollte, Vortheil brachte. Seinen etwaigen Versuchen müssen auch wir entgegentreten, die wir der früher von uns erwiesenen Wohlthaten gedenken und unerlaubten Anmaßungen uns widersetzen.
3. Bezüglich der übrigen Angelegenheiten aber, sie mögen welche immer sein, wollen wir, daß sie in Gegenwart der Unsrigen entschieden werden, da ihre Beglaubigung bei uns eine vollständige ist, so daß, was sie für gut befunden, auch wir, wie man annehmen soll, entschieden und für gut befunden haben. Gegeben am 8. Juli unter dem 15. Consulate des Theodosius und dem 4. des Valentinianus, unserer Kaiser. 4 S. 575
Zach. 1, 3. ↩
Hier ist Einiges ausgelassen, offenbar Solches, was nicht zum Beweise der Patriarchalrechte des apstolischen Stuhles über Illyricum diente, da ja unser Schreiben, sowie die übrigen auf dem genannten römischen Concil nur zu diesem Behufe vorgelesen wurden; s. oben S. 324. ↩
Von Thessalonich. ↩
D. i. 435. ↩
