XXIII. KAPITEL. Von der Ausschließung bei Verfehlungen.
Wenn ein Bruder widerspenstig oder ungehorsam oder stolz ist, wenn er murrt1 oder in einem Punkte der heiligen Regel und den Anordnungen seiner Obern zuwiderhandelt, und wenn es erwiesen ist, daß er sich aus Verachtung so benimmt, soll er nach dem Gebot unseres Herrn einmal und noch ein zweites Mal von seinem Obern im geheimen ermahnt werden. Bessert er sich nicht, so werde er öffentlich vor allen getadelt. Tritt auch jetzt keine Besserung ein, so verfalle er der Ausschließung2 , wenn er die Bedeutung dieser Strafe versteht. Macht aber das auf ihn keinen Eindruck, dann werde körperliche Züchtigung3 bei ihm angewendet.