XXIV. KAPITEL. Von den verschiedenen Arten der Ausschließung.
Nach dem Maß der Schuld muß sich auch das Maß der Ausschließung und der Züchtigung bestimmen, und es ist Sache des Abtes, dieses Maß der Verschuldung zu beurteilen. Bei leichteren Vergehen werde jedoch ein Bruder von der Teilnahme am Tisch ausgeschlossen. Für den vom Tisch Ausgeschlossenen gilt folgendes: er S. 279darf im Chor keinen Psalm und keine Antiphon anstimmen und keine Lesung vortragen, bis er Genugtuung geleistet hat. Sein Essen erhalte er allein nach der Mahlzeit der Brüder; wenn also die Brüder z. B. zur sechsten Stunde essen, dann er zur neunten, wenn jene zur neunten, er am Abend, und das solange, bis er nach entsprechender Buße Verzeihung erlangt.