XXV. KAPITEL. Von schweren Verfehlungen.
Macht sich ein Bruder eines schwereren Vergehens schuldig, so werde er zugleich von Tisch und Chor ausgeschlossen. Kein Bruder darf irgendwie mit ihm verkehren oder mit ihm reden. Allein sei er bei der ihm aufgetragenen Arbeit, verharre in Bußtrauer und denke immer an jenen furchtbaren Ausspruch des Apostels, „ein solcher Mensch sei dem Verderben des Fleisches übergeben, damit der Geist gerettet werde für den Tag des Herrn“1 . Das Essen bekomme er gesondert in dem Maß und zu der Zeit, wie er es nach dem Urteil des Abtes verdient. Auch darf ihm keiner beim Vorübergehen den Segensgruß2 bieten noch darf die Speise gesegnet werden, die man ihm reicht.