XXX. KAPITEL. Von der Bestrafung jüngerer Knaben.
Jede Alters- und Bildungsstufe erheischt besondere Behandlung. Lassen sich demnach Knaben1 , jüngere Brüder oder solche etwas zuschulden kommen, denen das Verständnis dafür abgeht, welch große Strafe die Ausschließung ist, so züchtige man sie mit strengem Fasten oder bestrafe sie mit empfindlichen Streichen, damit sie so gebessert werden.
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Nach Kap. 70 bis zum 15. Jahr. ↩