XXXII. KAPITEL. Von den Gerätschaften und sonstigen Gegenständen des Klosters.
Über alles, was das Kloster an Gerätschaften, Kleidungsstücken und sonstigen Dingen zu eigen hat, setze der Abt Brüder, auf deren Lebensführung er sich verlassen kann. Er weise ihnen, wie er es für gut findet, alles im einzelnen an, was sie zu überwachen und wieder einzufordern haben. Der Abt führe ein Verzeichnis von all diesem, damit er jederzeit wisse, was er weggibt und was er zurückbekommt, wenn die Brüder einer nach dem andern jene Gegenstände zugewiesen erhalten1 . Behandelt aber einer die Sachen des Klosters unreinlich oder nachlässig, so werde er getadelt; bessert er sich nicht, dann treffe ihn die von der Regel bestimmte Strafe.
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Vgl. Pachom. Reg. 66. ↩