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Werke Benedikt von Nursia (480-547) Regula Benedicti Die Regel des hl. Benedikt (BKV)

XXXIII. KAPITEL. Ob die Mönche etwas als Eigentum besitzen dürfen.

Vor allem muß dieses Übel mit der Wurzel aus dem Kloster ausgerottet werden. Keiner darf sich erlauben, ohne Gutheißung des Abtes etwas zu verschenken oder anzunehmen oder etwas zu eigen zu haben, durchaus nichts, kein Buch, keine Schreibtafel, keinen Griffel, überhaupt gar nichts; denn die Mönche können nicht einmal über ihren eigenen Leib1 und ihren Willen frei S. 285verfügen; dagegen sollen sie alles, was sie brauchen, vom Vater des Klosters erwarten, nur soll es nicht erlaubt sein, etwas zu besitzen, was der Abt nicht gegeben oder zugestanden hat. Allen sei alles gemeinsam, wie geschrieben steht2 , und keiner nenne etwas sein eigen oder beanspruche etwas. Stellt es sich heraus, daß einer an diesem sehr schlimmen Laster seine Freude hätte, so soll er einmal und noch ein zweites Mal gemahnt werden; bessert er sich nicht, dann werde er gestraft3 .


  1. Vgl. Basil. [Ruf.] Reg. 106. ↩

  2. Apg. 4, 32. ↩

  3. Vgl. hierzu Greg. M. Dial. II, 19. ↩

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