XLI. KAPITEL. Zu welchen Stunden man die Mahlzeit einnehmen soll.
1 Vom heiligen Osterfest bis Pfingsten sollen die Brüder um die sechste Stunde und am Abend essen. S. 292Von Pfingsten an sollen die Mönche den ganzen Sommer hindurch, wenn sie keine Feldarbeit haben und die Hitze nicht drückend ist, am Mittwoch und Freitag2 bis zur neunten Stunde3 fasten, an den übrigen Tagen das Mittagessen zur sechsten Stunde nehmen. Wenn es Feldarbeiten gibt oder die Sommerhitze übergroß ist, esse man an allen Tagen zur sechsten Stunde, und der Abt soll hierfür Sorge tragen. Er muß überhaupt alles in der Weise maßvoll anordnen und bestimmen, daß die Seelen gerettet werden und die Brüder ihre Pflichten ohne Grund zu Klagen erfüllen. Vom 14. September bis zum Anfang der Fastenzeit essen die Brüder immer zur neunten Stunde, in der Fastenzeit bis Ostern gegen abend4 . Doch werde die Vesper so zeitig gehalten, daß die Brüder bei Tisch keines Lampenlichtes bedürfen, daß sich vielmehr alles noch bei Tageslicht vollbringen lasse. Die Stunde für die Mahlzeit werde also immer, sei es, daß man zweimal oder nur einmal ißt, so angesetzt, daß alles noch am Tage geschehen kann.
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Über die alte Stundenberechnung s. Anmerkung zu Kap. 8. ↩
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Das Fasten am Mittwoch und Freitag war eine alte christliche Sitte, s. Duchesne, Origines du culte chret. [Paris 1908] 232-4. ↩
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Also nur eine Mahlzeit. ↩
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Bis zum Ende des Mittelalters war es kirchlicher Brauch, teilweise kirchliche Vorschrift, daß die Gläubigen an Fasttagen, besonders in der vierzigtägigen Fastenzeit bis gegen abend nüchtern blieben, s. z. B. Histor. polit. Blatt. 146 [1910] 256—66. ↩