XLIV. KAPITEL. Wie die Ausgeschlossenen Genugtuung leisten sollen.
Wer wegen eines schweren Vergehens von Chor und Tisch ausgeschlossen ist, soll sich während der Zeit, da das Chorgebet gehalten wird, vor der Türe des Oratoriums auf den Boden niederwerfen, schweigend liegen bleiben und mit dem Angesicht den Boden berühren, zu den Füßen aller, die aus dem Gotteshause kommen. Und er soll das solange tun, bis der Abt die Buße für genügend hält1 . Ruft ihn dann der Abt herbei, so werfe er sich vor ihm und hierauf vor allen nieder, damit sie für ihn beten. Wenn dann der Abt den Auftrag erteilt, soll er in den Chor und an den vom Abte bestimmten Platz wieder aufgenommen werden; doch darf er es nicht wagen, im Oratorium einen Psalm oder eine Lesung oder sonst etwas vorzutragen, es sei denn, der Abt befehle auch das. Bei allen Gebetszeiten muß er sich am Schlüsse des Gotteslobes an seinem Platze zur Erde niederwerfen; so leiste er Genugtuung, bis ihm der Abt wieder gebietet, von dieser Buße nunmehr abzulassen. Wer aber wegen geringer Verschuldung nur von Tisch ausgeschlossen ist, leiste im Gotteshause Genugtuung2 , solang es der Abt befiehlt. Er tue das, bis er den Segen gibt und spricht: „Es genügt“.