III. KAPITEL. Von der Beiziehung der Brüder zur Beratung.1
So oft im Kloster wichtige Angelegenheiten zu verhandeln sind, rufe der Abt die ganze Brüderschar zusammen und lege die Sache selber vor. Hat er den Rat der Brüder vernommen, dann überlege er bei sich und handle dann, wie er es für ersprießlicher hält. Daß alle zur Beratung beigezogen werden, haben wir deshalb bestimmt, weil der Herr oft einem jüngeren eingibt, was das Beste ist. Die Brüder sollen aber in aller Bescheidenheit und Demut ihre Meinung äußern und sich nicht herausnehmen, hartnäckig ihre Ansicht zu verteidigen. Die Entscheidung hänge vielmehr vom Abte ab, so daß sich alle gehorsam dem fügen, was er für zuträglicher hält. Wie es jedoch dem Schüler zukommt, dem Meister zu gehorchen, so ist es auch geziemend, daß dieser alles nach Klugheit und Billigkeit anordne.
Alle sollen demnach durchweg der Regel als Meisterin folgen; keiner darf vermessen von ihr abgehen. Niemand folge im Kloster dem Begehren des eigenen Herzens, noch erdreiste sich einer, mit seinem Abt in kecker Weise oder gar außerhalb des Klosters zu streiten. S. 252Wäre einer so anmaßend, dann verfalle er der in der Regel festgesetzten Strafe. Der Abt handle jedoch überall mit Gottesfurcht und nach der Richtschnur der Regel; er vergesse nicht, daß er ohne allen Zweifel über alle seine Entscheidungen vor Gott, dem gerechtesten Richter, Rechenschaft ablegen muß. Handelt es sich um minder wichtige Angelegenheiten des Klosters, so ziehe er nur die Ältesten zu Rat, wie geschrieben steht: „Tu alles mit Rat, dann wirst du nachher nichts zu bereuen haben“2 .
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Zusammen mit dem 2. enthält dieses Kapitel die äußere Konstitution des Klosters; es zeigt, welche Rolle den einzelnen Mitgliedern bei der Leitung des Klosters zukommt. Die im 2. Kapitel festgelegte Gewalt des Abtes wird insofern beschränkt, als der Familiencharakter und Gründe der Klugheit den Abt veranlassen sollen, bei wichtigen Angelegenheiten den Rat der Bruder einzuholen, an den er aber nicht gebunden ist. Das Kirchenrecht und spezielle Vorschriften der einzelnen Kongregationen des Ordens haben in manchen Punkten die Befugnis des Abtes in dieser Hinsicht rechtlich umgrenzt und beschränkt. ↩
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Sir. 32, 84. ↩