L. KAPITEL. Von den Brüdern, die weit entfernt vom Gotteshaus arbeiten oder auf Reisen sind.
Brüder, die weit entfernt bei der Arbeit sind und zur bestimmten Stunde nicht zum Oratorium kommen können, sollen, wenn dies nach dem Urteile des Abtes wirklich zutrifft, das Chorgebet am Orte der Arbeit verrichten und dort in Gottesfurcht die Kniee beugen. In gleicher Weise soll auch, wer auf Reisen geschickt ist, die festgesetzten Stunden nicht vorüber gehen lassen1 , sondern, so gut es geht, sie für sich allein abhalten und nicht versäumen, den schuldigen Dienst zu leisten.
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Vgl. Pachom, Reg. 142. ↩