LIV. KAPITEL. Ob ein Mönch Briefe oder sonst etwas annehmen darf.
Unter keinen Umständen soll es den Mönchen erlaubt sein, von ihren Eltern oder sonst jemand, auch nicht voneinander, Briefe, Eulogien1 oder irgendwelche Geschenke2 zu nehmen oder zu geben ohne Geheiß des Abtes. Selbst wenn einem etwas von seinen Eltern geschickt würde, soll er es nicht wagen, es anzunehmen, es wäre denn zuvor dem Abte angezeigt. Gibt der Abt den Auftrag, es anzunehmen, so steht es ihm doch noch frei, zu bestimmen, wer es erhalten soll; der Bruder jedoch, dem es etwa zugedacht war, soll sich darob nicht betrüben, damit dem Versucher kein Anlaß gegeben werde. Wer dem zuwider handelt, soll der in der Regel festgesetzten Strafe verfallen.
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Unter Eulogien verstand man entweder geweihte Brote, die beim Gottesdienst an Nichtkommunizierende verteilt wurden [so zum Teil noch jetzt in orientalischen Riten] oder Brote, die man zum Zeichen der Gemeinschaft einander zuschickte [vgl.Paulinus Ep. 3; 4; 5] oder fromme Andenken an Heiligtümer [z. B. Menasfläschchen] oder sonstige kleine Geschenke, s. Palladius, Leben der heiligen Väter c. 25 [Übersetzung von St. Krottenthaler, Kempten 1912] und besonders A. Franz, Die kirchlichen Benediktionen im Mittelalter I [Freiburg 1909] 229—64. ↩
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Von „litteras vel quaelibet munuscula“ spricht in diesem Zusammenhang auch Aug. Ep. 211, 11; vgl. auch n. 12. ↩