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Werke Benedikt von Nursia (480-547) Regula Benedicti Die Regel des hl. Benedikt (BKV)

LX. KAPITEL. Von den Priestern, die etwa in das Kloster eintreten wollen.

1 Bittet einer aus dem Priesterstand um Aufnahme ins Kloster, so erfülle man seinen Wunsch nicht allsogleich. Beharrt er durchaus bei seiner Bitte, dann soll er wissen, daß ihn die Regel in ihrer ganzen Strenge verpflichten wird; in keinem Punkte wird ihm Erleichterung zuteil werden. Es gelte also, was die Schrift sagt: „Freund, wozu bist du gekommen“2 . Doch werde ihm gestattet, in der Reihe gleich nach dem Abte zu stehen, den Segen zu erteilen, das Meßopfer zu feiern und das Schlußgebet beim gemeinsamen Gotteslob zu sprechen, vorausgesetzt, daß der Abt es ihm aufträgt, andernfalls erlaube er sich nichts. Er darf nicht vergessen, daß er sich in die Klosterordnung fügen muß, gebe vielmehr allen ein Beispiel der Demut. Handelt es sich im Kloster etwa um eine Wahl oder etwas Ähnliches, so nehme er jenen Platz ein, der seinem Eintritt ins Kloster entspricht3 , nicht jenen, der ihm aus Ehrfurcht vor der priesterlichen Würde sonst eingeräumt ist. Wenn Kleriker denselben Wunsch äußern, ins Kloster aufgenommen S. 312zu werden, dann weise man ihnen einen etwas höheren Platz an, aber nur, wenn sie Beobachtung der Regel und Beständigkeit geloben.


  1. Die Mönche gehörten ursprünglich fast alle dem Laienstand an, vgl. Kap. 62. ↩

  2. Matth. 26, 50. ↩

  3. Vgl. Kap. 63. ↩

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