14.
Was aber hätte Konstantinus über Cäcilianus und seine Parteigänger anderes verhängen können, wenn sie auf die Anklage eurer Vorfahren hin schuldig gesprochen worden wären, als was er über jene verhängt hat, die unaufgefordert Klage geführt hatten, ihre Anklage nicht beweisen konnten und doch selbst als unterlegene Partei die Wahrheit nicht anerkennen wollten? Der Kaiser verordnete nämlich zuerst in dieser Sache, daß die Güter der überführten Schismatiker, wenn sie hartnäckig blieben, dem Staatsvermögen einverleibt werden sollten. Wären nun aber eure Vorfahren mit ihrer S. 347 Anklage durchgedrungen und hätte der Kaiser ein solches Gesetz gegen die Kirchengemeinschaft des Cäcilianus erlassen, dann würdet ihr wünschen, daß man euch Retter der Kirche und Verteidiger des Friedens und der Eintracht nenne. Da nun aber von den Kaisern1 diese Verordnung gegen diejenigen erlassen wurde, die eine unaufgefordert vorgebrachte Anklage in keinem Punkte beweisen konnten und auch die Wiederaufnahme in den Schoß der Kirche, die ihnen für den Fall ihrer Besserung angeboten war, zurückwiesen, so schreit man über eine unwürdige Gewalttat und behauptet, es dürfe niemand zur Einheit gezwungen, niemandem Böses mit Bösem vergolten werden. Was heißt dies anders, als was einer von euch geschrieben hat: „Heilig ist, was immer wir wollen“?2 Und jetzt wäre es wirklich nichts Großes und Schweres, wenn ihr erwägen und bedenken wolltet, daß der gegen euch erlassene Urteilsspruch des Konstantinus auch gegen euch Geltung besitzt, nachdem eure Vorfahren so oftmals den Cäcilianus beim Kaiser verklagt haben, und daß sich die nachfolgenden Kaiser, besonders die christkatholischen, notwendig danach richten müssen, so oft eure Hartnäckigkeit uns in die Notwendigkeit versetzt, über euch eine Bestimmung zu treffen.