Edition
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De Virginibus Velandis
IX.
[1] Videamus nunc, an, sicut naturae et causae argumenta virgini quoque competere monstravimus, ita etiam disciplinae ecclesiasticae praescripta de muliere in virginem spectent. [2] Non permittitur mulieri in ecclesia loqui, sed nec docere nec tinguere nec offerre nec ullius virilis muneris, nedum sacerdotalis officii sortem sibi vindicarent. Quaeramus, an aliquid horum virgini liceat. [3] Si virgini
Übersetzung
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Über die Verschleierung der Jungfrauen. (BKV)
9. Cap. Darum verlangt die Kirchendisciplin, dass alle Frauenspersonen in der Kirche verschleiert seien, und auch die gottgeweihten Jungfrauen sollen es nicht etwa als eine Auszeichnung für sich beanspruchen, unverschleiert erscheinen zu dürfen.
Sehen wir nun zu, ob auch das, was die Kirchendisciplin in betreff der Weiber vorschreibt, sich ebenso auf die Jungfrauen beziehe, wie wir hinsichtlich der Fingerzeige der Natur und der Sache gezeigt haben, dass sie auch auf die Jungfrauen passe. Es wird dem Weibe nicht gestattet, in der Kirche Reden zu halten, auch nicht zu lehren, zu taufen, zu opfern, und sich einen Anteil an irgend welchem Amte des Mannes, geschweige denn gar der priesterlichen Obliegenheiten, anzumassen. Sehen wir zu, ob der Jungfrau etwas davon erlaubt sei! Wenn der Jungfrau nichts davon erlaubt ist, sondern wenn sie in allen Dingen denselben Bedingungen unterworfen ist und in der Notwendigkeit der Demut gleich steht mit dem Weibe, warum sollte ihr denn in jenem einen Punkte gestattet sein, was dem Weibe nicht gestattet ist? Wenn eine eine Jungfrau ist und ihren Leib heilig zu halten sich vorgenommen hat, verdient sie dann etwa eine Bevorzugung, die ihrem Lose zuwider ist? Erhält sie den Schleier, damit sie in der Kirche geehrt und ausgezeichnet erscheine und die der Heiligung zukommende Ehre in der Freiheit ihres Hauptes zur Schau trage? Passender hätte sie ja durch irgend einen der Stellung oder dem Wirkungskreise des Mannes zustehenden Vorzug geehrt werden können! So kenne ich allerdings einen Fall, dass irgendwo eine Jungfrau von noch nicht zwanzig Jahren in den Rang der Witwen versetzt worden ist. Wenn der Bischof ihr eine Unterstützung schuldig war, so hätte er sie ihr jedenfalls in anderer Weise ohne Verletzung der Kirchendisciplin zuwenden können. Dann würde sie sich nicht jetzt als etwas auffallendes, um nicht zu sagen monströses, in der Kirche bemerklich machen, als eine Jungfrau-Witwe. Die Sache wird dadurch noch ungeheuerlicher, weil sie als Witwe auch ihr Haupt nicht bedeckt und so beide Eigenschaften ableugnet, die Jungfräulichkeit, da sie als Witwe angesehen wird, und die Witwenschaft, indem sie Jungfrau genannt wird. Aber sie sitzt nun da mit demselben Ansehen, unverschleiert, weil auch Jungfrau, auf dem Kirchensitz, wohin manchmal, abgesehen von ihren 60 Jahren,1 nicht bloss Witwen eines Mannes, d. i. Verheiratete, sondern sogar Mütter gewählt werden, und zwar solche, welche Kinder erzogen haben, damit sie nämlich, mit Erfahrungen über alle Seelenzustände ausgerüstet, auch die andern leichter durchschauen S. 368 und ihnen mit Rat und Trost beistehen können und damit sie nichtsdestoweniger alles durchgemacht haben, worin das Weib sich bewähren kann. Folglich ist der Jungfrau keine Auszeichnung in Hinsicht auf den Platz gestattet.
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Welche der Apostel fordert, 1. Tim. 5, 9. ↩