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Über die einmalige Ehe (BKV)
9. Kap. Bei Aufhebung der im Alten Testament gestatteten Scheidung durch Scheidebrief gab Christus zu verstehen, daß Gott schon im Anbeginn bei Einsetzung der Ehe im Paradiese nur eine einmalige Heirat gewollt habe.
Man könnte das für gewaltsame Beweisführungen halten, die auf bloßen Vermutungen beruhen, wenn dem nicht bestimmte Aussprüche zur Seite ständen, die der Herr tat, als er den Scheidebrief besprach, den er, nachdem er lange Zeit erlaubt gewesen war, verbot, erstens, weil es von Anfang an nicht so war, sowie es auch noch keine Mehrzahl von Ehen gab, sodann, weil der Mensch nicht trennen soll, was Gott zusammengefügt hat, um nämlich nicht gegen den Herrn zu handeln. Denn nur der allein darf trennen, der zusammengefügt hat. Er wird aber die Trennung vollziehen, nicht durch die harte Maßregel eines Scheidebriefes, den er tadelt und verbietet, sondern durch den Tribut des Todes. Fällt ja auch von zwei Sperlingen nicht einer auf die Erde ohne den Willen des Vaters. Wenn also der Mensch die, welche Gott zusammengefügt hat, nicht durch einen Scheidebrief trennen soll, so ist es ebenso angemessen, daß diejenigen, die Gott durch den Tod getrennt hat, der Mensch nicht wieder durch eine Ehe verbinde. Er würde ebensosehr gegen den Willen Gottes handeln, wenn er das Getrennte verbinden, als das Verbundene trennen wollte.
Soviel darüber, daß man den Willen Gottes nicht vereiteln dürfe, sondern das ursprüngliche Gesetz wiederherstellen müsse. Es kommt aber noch ein anderer S. 497Grund hinzu, oder richtiger, es ist kein anderer, sondern vielmehr derselbe, welcher zum Erlaß des uranfänglichen Gesetzes führte und den Willen Gottes bewog, den Scheidebrief zu verbieten, nämlich der, daß, wer seine Gattin entläßt, außer wegen Ehebruchs, sie zur Ehebrecherin macht, und der, welcher eine Entlassene heiratet, selber Ehebruch begeht1. Denn eine Verschmähte darf vor dem Gesetze eine (neue) Ehe eingehen2, und wenn sie sich etwas Derartiges hat zuschulden kommen lassen ohne den Rechtstitel einer Ehe, so trifft sie keine Anklage auf Ehebruch in dem Sinne, wie der Ehebruch in der Ehe ein Verbrechen ist. Gott hat da eine andere Ansicht als die Menschen; er nennt nämlich überhaupt3 die Zulassung eines andern Mannes, sei es bei bestehender Ehe, sei es gemeiniglich, Ehebruch. Sehen wir zu, was bei Gott als Ehe gilt, so werden wir ebenmäßig erkennen, was Ehebruch ist. Eine Ehe liegt vor, wenn Gott zwei zu einem Fleische verbindet, oder, wenn er sie in demselben Fleische verbunden findet, die Verbindung besiegelte4. Ehebruch S. 498 liegt vor, wenn sich mit den beiden wie immer Getrennten ein anderes, richtiger ein fremdes Fleisch verbindet, von welchem nicht gesagt werden kann, das ist Fleisch von meinem Fleisch und Gebein von meinem Gebein. Denn da dieses ein für allemal geschehen und dieses Wort ein für allemal gesprochen ist, so kann es, wie am Anfange so auch jetzt, nicht von einem anderen Fleische gelten.
Somit wird es eine grundlose Behauptung sein, zu sagen, Gott wolle nicht, daß eine Verschmähte bei Lebzeiten ihres Mannes sich mit einem anderen Manne verbinde, als ob er es ihr nach seinem Tode gestatte. Denn wenn sie nicht an den Verstorbenen gebunden ist, dann ist sie auch nicht an den Lebenden gebunden. Da sowohl durch den Scheidebrief, als auch durch den Tod das Eheband zerrissen wird, so kann sie nicht mehr an jenen5 gebunden sein, wenn das Band, wodurch sie ihm verbunden war, zerrissen ist. An wen wird sie denn also gebunden sein? Für Gott macht es keinen Unterschied, ob sie sich bei Lebzeiten oder nach dem Tode des Mannes verheiratet. Denn sie sündigt nicht gegen diesen, sondern gegen sich selbst. „Jede Sünde, die ein Mensch begeht, besteht außerhalb seines Leibes, wer aber Ehebruch begeht, der sündigt gegen seinen eigenen Leib“6. Ehebruch aber begeht, wie wir vorher festgestellt haben, jeder, der mit einem anderen Fleische sich verbindet außer dem früheren, zu welchem Gott zwei zusammengefügt S. 499oder sie zusammengefügt gefunden hat. Darum eben hat Christus den Scheidebrief beseitigt, welcher am Anfang nicht bestand, um das, was von Anfang da war, zu stärken, nämlich das Ausharren der zwei in einem Fleische, damit nicht die Notwendigkeit oder Gelegenheit zu einer dritten Fleischesverbindung hereinbreche, und nur aus einer einzigen Ursache hat er eine Scheidung erlaubt, wenn nämlich das, was er durch ihre Zulassung verhüten wollte, schon eingetreten ist7. So wenig aber existierte von Anfang an der Scheidebrief, daß bei den Römern erst sechshundert Jahre nach Erbauung der Stadt eine Härte dieser Art als zum ersten Mal vorkommend mit Abscheu angemerkt wird8. Jene9 begehen freilich auch ohne Scheidebrief Ehebrüche, uns dagegen wird es, auch wenn wir den Scheidebrief geben, nicht erlaubt sein, auch nur zu heiraten10.
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Matth. 19,9. ↩
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Die Lesart bei Oehler Non et nubere legitime potest repudiata, et si quid tale commiserit sine matrimonii nomine, non capit elogium adulterii, qua adulterium in matrimonio crimen est? kann unmöglich richtig sein; sie widerspricht dem Zusammenhang und der Bestimmung Deut. 24,1 ff., wonach die Geschiedene wieder heiraten durfte, was ja auch T. später anerkennt, wo er sagt, daß (nach der Auffassung des Gesetzes) die Ehe durch die Scheidung gelöst werde wie durch den Tod. Es ist zu lesen: Nam et und am Schluß des Satzes darf kein Fragezeichen stehen. Im zweiten Teil des Satzes sagt T., daß, wenn die Geschiedene eine Fleischessünde beging, dies ihr nicht als Ehebruch angerechnet wurde. tale quid commiserit sine matrimonii nomine ist eine fleischliche Vereinigung mit einem Manne, der ihr noch nicht in einer neuen Ehe angetraut war. – Im folgenden Satz ist mit den Handschriften zu lesen: Deus aliter censuit, nicht taliter, wie Oehler verbessern wollte. ↩
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in totum = überhaupt, ganz und gar, schlechtweg; vgl. Hoppe 100 ff. ↩
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Oehler hat: aut iunctos deprehendens in eadem carne coniunctionem signavit. Zunächst sei bemerkt, daß bei signavit nicht, wie bei Kellner interpretiert, an die Taufe zu denken ist signare heißt hier , wie öfters, soviel wie confirmare. Der Sinn ist: wenn zwei, die noch unverheiratet sind, sich fleischlich vereinigen, so ist hierdurch das matrimonium hergestellt und es wird als solches von Gott bestätigt; denn in der Verbindung selbst liegt das „erunt duo in carnem unam“. Deshalb heiß es später: Adulteratur... qui aliam carnem sibi inmiscet super illiam pristinam, quam deus aut coniunxit aut coniunctam deprehendit, und ferner: Semel hoc factum ... sicut ab initio ita et nunc in aliam carnem non potest convenire. Es ist also nicht, wie mehrere Handschriften haben, coniunctione, sondern coniunctionem zu lesen, und nach der fast stets wiederkehrenden Ausdrucksweise T.’s. wird (mit den Handschriften) zu lesen sein: iuctos deprehendens in eandem carnem. ↩
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Mann, der ihr den Scheidebrief gab oder gestorben ist. ↩
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1 Kor. 6,18. ↩
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nämlich wegen Ehebruches. Matth. 19,9. Die Zulassung der Scheidung, dieser harten Maßregel, wegen Ehebruches soll, das ist der Gedanke T.’s dem Ehebruch vorbeugen, und nur dann ist sie gestattet, wenn Ehebruch vorliegt. ↩
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Vgl. Apol. 6 S. 56. denotetur steht hier, wie fast immer bei T., in mißbilligender Bedeutung. ↩
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die Römer der jetzigen Zeit. ↩
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nobis... ne nubere quidem licebit; auch nur von neuem zu heiraten, geschweige denn fleischliche Sünden zu begehen. nobis steht im Gegensatz zu illi (Romani); es ist deshalb unrichtig, wenn Oehler bemerkt, unter „nobis“ seien die Montanisten gemeint, vielmehr bezeichnet es die Christen im Gegensatz zu den Heiden. T. hat also damals die Ansicht, daß den Christen im Falle eines Ehebruchs zwar die Scheidung erlaubt sei, aber nicht die Wiederverheiratung. Daß er als Katholik eine andere Ansicht gehabt habe, kann aus ad ux. II, 1 nicht bewiesen werden, da das daselbst genannte divortium auch eine Scheidung vom Ehegatten auf Grund von 1 Kor 7,12 bezeichnen kann, ja nach dem Zusammenhang sogar sehr wahrscheinlich bezeichnet. Auch das folgende Kap. 10 legt nahe, daß der Grundsatz allgemein war, eine Scheidung auf Grund des Ehebruches erlaube nicht die Wiederverheiratung. ↩
Edition
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De Monogamia
IX.
[1] Sed hae argumentationes potius existimentur de coniecturis coactae, si non et sententiae astiterint, quas dominus emisit in repudii retractatu, quod permissum aliquando iam prohibet, inprimis quia ab initio non fuit sicut matrimonii numeras, tunc quia quos deus coniunxit, homo non separabit, scilicet ne contra dominum faciat. [2] Solus enim ille separabit, qui et coniunxit; separabit non autem per duritiam repudii, quam exprobrat compescit, sed per debitum mortis, siquidem unus ex passeribus duobus non cadit in terram sine patris voluntate. [3] Igitur si quos deus coniunxit, homo non separabit repudio, ecquid consentaneum est, ut, quos separavit morte, homo novo coniungat matrimonio, proinde contra dei voluntatem iuncturus separationem atque si separasset coniunctionem? [4] Hoc quantum ad dei voluntatem non destruendam et initii formam restruendam. Ceterum et alia ratio conspirat, immo non alia, sed quae initii formam imposuit et voluntatem dei movit ad prohibitionem repudii, quoniam qui dimiserit uxorem suam praeter ex causa adulterii, facit eam adulterari, et qui dimissam a viro duxerit, adulteratur utique. [5] 'Non et nubere legitime [non] potest repudiata et, si quid taliter commiserit sine matrimonii nomine, non capit elogium adulterii, qua adulterium in matrimonio crimen est?' Deus aliter censuit, citra quam homines, ut in totum sive per nuptias sive vulgo alterius viri admissio adulterium pronuntietur, immo <. . .>. [6] Ideo videamus enim, quid sit matrimonium apud deum, et ita cognoscemus, quid aeque adulterium. Matrimonium est, cum deus duos iungit in unam carnem aut iunctos deprehendens in eadem carne coniunctione