13. Untersuchung darüber, ob die Fehlgeborenen in die Auferstehung einzubeziehen sind, falls sie zu den Toten zu rechnen sind.
Auf diese Einwendungen der Gegner, wie ich sie da der Reihe nach angeführt habe, will ich nun erwidern, wenn Gottes Erbarmen meinen Bemühungen beisteht. Daß Fehlgeburten, Leibesfrüchte, die im Mutterschoß bereits gelebt haben, aber darin gestorben sind, auferstehen werden, wage ich nicht zu bejahen und nicht zu verneinen; aber sie sind doch wohl in die Auferstehung der Toten einzubeziehen, wenn man sie nicht von den Toten ausnehmen will. Entweder nämlich werden nicht alle Toten auferstehen, und es werden menschliche Seelen, welche einen menschlichen Leib, wenn auch nur im Mutterschoß, gehabt haben, auf ewig ohne Leib sein; oder aber alle menschlichen Seelen erhalten bei der Auferstehung ihre Leiber zurück, die sie gehabt haben, mögen sie sie im Leben wo immer gehabt, im Tode wo immer zurückgelassen haben, und in diesem Fall wären also alle Toten, auch die im Mutterschoß Verstorbenen, in die Auferstehung der Toten einzubeziehen. Man mag sich indes so oder so entscheiden, jedenfalls gilt das, was wir hinsichtlich schon geborener Kinder sagen werden, auch von diesen, falls sie auferstehen werden.