16. Des Sohnes Lehre über seine Geburt und seine Gleichheit mit dem Vater. Gleichzeitige Verwendung verschiedener Zeugnisse für die Göttlichkeit Christi.
Wenn also auch die Urteile dieser unserer Erkenntnis mit der Auffassung menschlicher Denkweise übereinstimmen, daß die Geburt Gleichheit des Wesens voraussetzt, und daß da, wo Gleichheit herrscht, weder etwas Fremdartiges noch etwas Einzelnes bestehen kann: so besteht doch die Pflicht, auch aus den Worten des Herrn den Glauben dieser unserer Lehre zu bekräftigen, damit nicht unter der Freiheit verschiedener Deutung der Namen frecher Widerspruchsgeist es wage, dem göttlichen Selbstzeugnis entgegenzutreten.
Sagt doch der Herr: „Der Sohn vermag von sich aus S. 350 nichts zu tun, es sei denn, was er den Vater tun sieht: was immer jener tut, das tut in gleicher Weise auch der Sohn. Denn der Vater liebt den Sohn und zeigt ihm alles, was er tut; und noch größere Werke als diese wird er ihm zeigen, daß ihr staunen werdet. Wie nämlich der Vater die Toten zu Auferstehung und Leben weckt, so weckt auch der Sohn zum Leben, wen immer er will. Auch nicht spricht der Vater über irgend jemanden Gericht, sondern alles Gericht hat er dem Sohn übergeben, damit alle den Sohn ehren, wie sie den Vater ehren. Wer den Sohn nicht ehrt, der ehrt auch nicht den Vater, der jenen gesandt hat.”1
Der vorgelegte Plan2 fordert dieses zwar, die verschiedenen Arten der einzelnen Gesichtspunkte einzeln zu behandeln, so daß also unser Beweisgang die einzelnen Stufen der vorgelegten Anordnung durchlaufe, weil wir ja erfahren hatten, daß der Gottessohn, unser Herr Jesus Christus, Gott sei, dem Namen, der Geburt, dem Wesen, der Macht, dem Bekenntnis nach. Aber das Wesen der Geburt leidet das nicht, weil sie allein schon den Namen, das Wesen, die Macht, das Bekenntnis umschließt. Denn ohne all das wird die Geburt nicht bestehen können, weil sie eben das durch den Vorgang der Geburt in sich schließt. Durch diese Darlegung verfallen wir also der Notwendigkeit, in der Anordnung unserer Abhandlung dasjenige nicht mehr verschieben zu dürfen, was vorhin angegeben wurde.