29. Die Übergabe der Herrschaft ist kein Aufgeben des Herrschens.
Jetzt kann es also nicht mehr zweifelhaft sein, daß man unter „Ende” kein "Aufhören” verstehen dürfe, sondern ein nichtverschwindendes Bestehen, obwohl bis jetzt in der völligen Auslegung des Wortes einiges noch ungeklärt ist. Weil dies nur zur Klarstellung des Sinngehaltes aufgewiesen wurde, so wollen wir doch zusehen, ob die Übergabe der Herrlichkeit als ein Aufhören des Herrschens aufgefaßt werden muß, so daß also der Sohn wegen der Übergabe dasjenige nicht besitzt, was er dem Vater übergibt.
Wenn das jemand im Wahn törichten Falschglaubens behauptet, dann muß er auch gestehen, daß der Vater durch seine Übergabe an den Sohn alles verloren habe, wenn das Übergebenhaben dies bedeutet, des Übergebenen zu entbehren. Der Herr sagt nämlich: „Alles ist mir von meinem Vater übergeben worden”,1 und wiederum: „Mir ist alle Gewalt gegeben im Himmel und auf Erden.”2 Wenn also das Übergebenhaben ein S. 259 Entbehrthaben ist, so hat auch der Vater dessen entbehrt, was er übergeben hat. Wenn der Vater aber durch die Übergabe nicht entbehrt hat, dann darf man auch von dem Sohn nicht annehmen, er ermangele dessen, was er übergibt. Wenn er also trotz der Übergabe von allem offensichtlich des Übergebenen nicht ermangelt hat, so bleibt nur dies, in dem Vorgang der Übergabe den Grund für die Tatsache zu erkennen, warum der Vater durch die Übergabe kein Entbehren und der Sohn durch die Hingabe keinen Mangel erleidet.