19. Kap. Daher ist dieses Verfahren nicht ausreichend und, da die Schriftauslegung von Privatleuten ein zweifelhaftes Kriterium bleibt, auf die kirchliche Überlieferung zu rekurrieren.
Also nicht auf die Schrift hat man sich zu berufen und den Streit nicht auf ein Gebiet zu verpflanzen, wo entweder gar kein Sieg zu hoffen ist, oder ein unentschiedener oder ein zu wenig entschiedener. Denn, wenn auch der Streit1 um die Schrift nicht den Ausgang nähme, daß er beide Teile gleichstellt, so würde es doch die natürliche Ordnung der Dinge erheischt haben, zuvor die Frage aufzuwerfen, welche jetzt allein zu besprechen ist: Wer der rechtmäßige Besitzer des Glaubens sei, wem das Eigentum auf die Schrift zustehe, von wem, durch wen, wann und wem die Lehre übergeben worden sei, wodurch man zum Christen wird. Denn da, wo sich offenkundig herausstellt, daß sich die echte Lehre und der echte christliche Glaube befindet, da werden auch die echte Hl. Schrift, die richtige Erklärung derselben und sämtliche echtchristlichen Überlieferungen sein.
-
Collatio ist ein juristischer Kunstausdruck. ↩