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Werke Johannes Cassianus (360-435) De institutis coenobiorum et de octo principalium vitiorum remediis Von den Einrichtungen der Klöster (BKV)
Drittes Buch: Von dem vorgeschriebenen Officium des Tages.

12. Regeln bezüglich des Tischgebetes.

An eben diesen Tagen, d. h. am Samstag und Sonntag oder den Festtagen, an welchen den Brüdern Mittags- sowohl wie Abendessen gereicht wird, wird am Abende der S. 58 Psalm nicht gebetet, d. h. weder vor noch nach der Abendmahlzeit, während es bei festlicher Mittagsmahlzeit und bei der kanonischen Erfrischung an Fasttagen geschieht, welcher gewohnheitsgemäß Psalmen vorausgehen und folgen. Vielmehr setzt man sich nach einem einfachen Gebet zur Abendmahlzeit und beschließt dieselbe bloß mit einem Gebete. Denn diese Mahlzeit gilt bei den Mönchen für eine aussergewöhnliche; auch sind nicht alle zur Theilnahme an derselben verpflichtet; nur fremde Brüder, die gerade kommen, oder solche, die eine leibliche Krankheit oder der eigene Wille dazu einladet, nehmen daran Theil.1


  1. Noch gegenwärtig spricht man an Fasttagen vor und nach dem Abendessen, das nicht coena (diese findet dann Mittags statt), sondern bloß refectio ist, nur im Stillen ein Gebet (Pater noster) und fällt das Tischgebet mit Psalmengesang aus; das „Memoriam fecit etc.“ wird dann Mittags gebetet, und das „Confiteantur etc.“ gar nicht, weil kein eigentliches prandium stattfindet, daher der Vers: „Confiteantur“ amo, quia coenam vespere clamo; Odi „Memoriam“, quia tollit vespere coenam. ↩

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