• Accueil
  • Œuvres
  • Introduction Instructions Collaboration Sponsors / Collaborateurs Copyrights Contact Mentions légales
Bibliothek der Kirchenväter
Recherche
DE EN FR
Œuvres Jean Cassien (360-435) Von den Einrichtungen der Klöster (BKV)
Viertes Buch: Regeln für die Novizen.

16. Regeln über die verschiedenen Zurechtweisungen.

Wenn ein Bruder ein gewisses irdenes Gefäß, ein sog. Βαυκάλιον [Baukalion],1 zufällig zerbricht, so kann er nur durch öffentliche Buße seine Nachläßigkeit wieder gut machen. Vor der ganzen Versammlung der Brüder zur Erde hingeworfen muß er so lange um Gnade bitten, bis das feierliche Gebet beendet ist, und diese wird ihm zu Theil, wenn nach des Abtes Ermessen ihm der Befehl zum Aufstehen gegeben wird. Auf dieselbe Weise muß Einer Genugthuung leisten, der zu einer Arbeit oder zur gewohnten Versammlung nicht eilig genug erscheint oder beim Psalmengesang nur ein wenig stottert. Dieselbe Strafe erleidet ein Mönch, wenn er eine zu weitläufige, harte oder trotzige Antwort gibt, wenn er einige Nachläßigkeit in der Beobachtung des von ihm verlangten Gehorsams zeigt, wenn er nur leise murrt, wenn er die Lesung der Handarbeit oder dem Gehorsam vorzieht und die festgesetzten Dienstleistungen zu säumig verrichtet; ferner S. 71 wenn er nach Entlassung der Versammlung sich nicht eilig in seine Zelle begibt, wenn er bei einem andern Mönche nur kurze Zeit sich aufhält oder auf einen Augenblick sich irgendwohin entfernt, wenn er einen Andern bei der Hand nimmt, wenn er mit Einem, der nicht dieselbe Zelle mit ihm bewohnt, auch nur ganz wenige Worte zu sprechen wagt, wenn er mit Einem betet, der vom Gebete ausgeschlossen ist, wenn er einen seiner Verwandten oder Freunde aus der Welt her zu besuchen wünscht oder ohne seines Vorgesetzten Erlaubnis sich mit ihnen unterhält, wenn er endlich ohne Erlaubniß des Abtes von irgend Jemandem einen Brief zu empfangen oder zu beantworten sich erkühnt. So weit geht das geistliche Strafverfahren und wird in solcher Weise unter Anwendung ähnlicher Mittel gehandbabt. Die übrigen Fehler aber, die bei uns allenthalben vorkommen und von uns, freilich zu unserem gerechten Tadel, geduldet werden, nämlich offene Schimpfreden, offenkundige Verachtung, hochmüthige Gegenreden, freier, unbeschränkter Ausgang, vertrauter Verkehr mit Frauen, Zorn, Streit, Zank, Schelten, Anspruch auf Eigen-Arbeit, Verlangen nach überflüssigen Dingen, welche die übrigen Brüder nicht besitzen, und wirklicher Besitz derselben, aussergewöhnliches und heimliches Essen und ähnliche Fehler werden nicht mit der erwähnten geistigen Strafe geahndet, sondern mit körperlicher Züchtigung zu bessern versucht oder durch Ausweisung der Fehlenden gesühnt.


  1. Βαυκάλιον (Baukalion), lateinisch: gillo oder gello, ist ein irdenes, enghalsiges Gefäß, das beim Anfüllen mit Wasser einen glucksenden Ton gab. ↩

pattern
  Imprimer   Rapporter une erreur
  • Afficher le texte
  • Référence bibliographique
  • Scans de cette version
Download
  • docxDOCX (206.63 kB)
  • epubEPUB (216.05 kB)
  • pdfPDF (693.77 kB)
  • rtfRTF (553.28 kB)
Traductions de cette œuvre
Institutions de Cassien Comparer
Von den Einrichtungen der Klöster (BKV)
Commentaires sur cette œuvre
Avant-Propos et Préface d'Institutions de Cassien

Table des matières

Faculté de théologie, Patristique et histoire de l'Église ancienne
Miséricorde, Av. Europe 20, CH 1700 Fribourg

© 2025 Gregor Emmenegger
Mentions légales
Politique de confidentialité