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Œuvres Thomas d'Aquin (1225-1274) Summe der Theologie
Secunda Pars Secundae Partis
Quaestio 58

Elfter Artikel. Der Akt der Gerechtigkeit besteht darin, jedem zu geben was sein ist.

a) Dagegen spricht Folgendes: I. Augustin (14. de Trin. 9.) teilt der Gerechtigkeit es zu, den unglücklichen zu helfen. Da teilen wir aber nicht mit, was diesen unglücklichen gehört, sondern was unser ist. Also ist es nicht Sache der Gerechtigkeit, jedem das Seine, nämlich das was ihm zukommt, zu geben. II. Nach Cicero (de offic. tit. de just.) gehört die Freigebigkeit zur Tugend der Gerechtigkeit; ihr aber ist es eigen, nicht dem anderen das Seine, sondern das Eigene zu geben. III. Die Gerechtigkeit hat nicht nur die Dinge in gebührender Weise gemäß ihren wechselseitigen Beziehungen zu leiten, sondern auch ungebührliche Handlungen, wie Mord, Ehebruch zu verhüten. Jedem das Seine geben aber scheint nur die erstere Aufgabe in sich zu schließen. Also. Auf der anderen Seite schreibt Ambrosius (1. de offic. 24.): „Gerechtigkeit will sagen, jedem das Seine geben; nicht fremdes Gut sich aneignen; den eigenen Nutzen beiseite setzen, um das Gemeinbeste zu befördern.“

b) Ich antworte, Gegenstand der Gerechtigkeit sei die nach außen gerichtete Thätigkeit, insoweit sie selbst oder die zum Gebrauche dienende Sache im gebührenden Verhältnisse steht zu einer anderen Person, zu welcher kraft der Gerechtigkeit wir Beziehung haben. Das aber heißt für eine Person das Ihrige, was ihr gemäß dem Gleichmaße des gebührenden Verhältnisses geschuldet wird. Also ist „jedem das Seine geben“ der entsprechende Akt der Gerechtigkeit.

c) I. Da die Gerechtigkeit eine Kardinaltugend ist, so sind andere Tugenden mit ihr verbunden, wie die Barmherzigkeit, die Freigebigkeit u. dgl. (Vgl. Kap. 80.) Den unglücklichen beistehen, freigebig sein, läßt sich also auf die Gerechtigkeit als auf die Haupttugend zurückführen. II. Damit beantwortet. III. Nach Aristoteles (5 Ethic. 4.) wird alles Überfließende in dem, was zur Gerechtigkeit gehört, „Gewinn“ genannt; alles hinter dem gebührenden Gleichmaße Zurückbleibende „Schaden“. Denn die Gerechtigkeit wird vor Allem und gemeinhin ausgeübt im freiwilligen Wechsel des Besitzes der Dinge, wie im Kauf und Verkauf. Dann leiten sich aber diese Ausdrücke auch dahin ab, was überhaupt Gegenstand der Gerechtigkeit sein kann. Und dasselbe gilt von der Hauptthätigkeit der Gerechtigkeit, einem jeden nämlich das Seine zu geben.

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