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Works Thomas Aquinas (1225-1274) Summe der Theologie
Secunda Pars Secundae Partis
Quaestio 122

Dritter Artikel. Die Zulässigkeit des Ausdruckes im zweiten Gebote.

a) Dagegen spricht: I. „Du sollst den Namen deines Gottes nicht vergeblich führen.“ (Exod. 20.) Dazu bemerkt die Glosse erklärend: „Du sollst nicht meinen, der Sohn Gottes sei eine Kreatur.“ Und zu Deut. 5.: „Nämlich den Namen Gottes, wie man selben Holz und Stein zuerteilet.“ Dadurch wird also falsches Bekenntnis verboten, sonach ein Akt des Unglaubens, und ebenso auch der Irrtum. Der Unglaube aber ist früher wie der Aberglaube; und Glaube früher wie die Tugend der Religion. Sonach müßte dieses zweite Gebot dem ersten vorangehen, wo der Aberglaube verboten ist. II. Der Name Gottes wird bei vielen Gelegenheiten angewendet; beim Lobpreisen, Wunder wirken und im allgemeinen bei Allem, was uns gethan oder gesprochen wird, nach Koloss. 3.: „Was ihr auch thut oder sprechet, das thut und sprechet im Namen des Herrn.“ Also ist das zweite Gebot, das da verbietet, den Namen Gottes vergeblich zu führen, weit allgemeiner und umfassender wie das Verbot des Aberglaubens; also hätte nicht letzteres, sondern das zweite Gebot an erster Stelle ehen sollen. III. Exod. 20. wird von der Glosse dahin erklärt, man solle den Namen Gottes nicht vergeblich führen; d. h. man solle nicht ohne Grund schwören. Ohne Wahrheit aber schwören oder ohne Gerechtigkeit ist eine schwerere Sünde wie ohne Grund, also ohne Urteil schwören. Also mußteeher dies verboten werden durch das zweite Gebot, wie das Schwören ohne Grund, vergeblich. IV. Schwerer ist die Sünde der Gotteslästerung oder was durch Wort und That geschieht um Gott zu schmähen, wie ein Meineid. Solche Sünden aber mußten hier verboten werden. V. Gott hat viele Namen. Also mußte es nicht so unbestimmt lauten: „Du sollst den Namen Gottes“ etc. Auf der anderen Seite steht die Schriftautorität.

b) Ich antworte; es mußten zuerst die Hindernisse entfernt werden, ehe der Mensch in der wahren Tugend der Religion fest gegründet werden konnte. Zuerst ward also das Übermäßige betreffs dieser Tugend verboten, wenn jemand nämlich göttliche Verehrung erweist dem, welchem sie nicht zugehört, oder wenn er sie in ungebührender Weise darbietet; was der Aberglaube thut. Dann wird der Mangel an Achtung vor Gott, die Irreligiosität, verboten, wodurch Göttliches vielmehr verachtet wird. Der Aberglaube nun hindert die Tugend der Religion mit Rücksicht darauf, daß man den wahren Gott nicht anerkennt als aller Ehre würdig. Denn wer sich in einem ungebührlichen Kult Gottes verwickelt hat, der kann nicht zugleich den einzig Gott gebührenden Kult annehmen und ausüben, nach Isai. 28.: „Zu eng ist das Lager; einer muß herunterfallen,“ nämlich der falsche oder der wahre Gott muß aus dem Herzen des Menschen weichen „und ein kurzer Mantel kann nicht beide bedecken.“ Die Irreligiosität aber hindert die Tugend der Gottesverehrung in der Weise, daß Gott, nachdem er als der wahre anerkannt und aufgenommen worden, nicht geehrt wird. Früher aber ist es, Gott aufnehmen und anerkennen, um ihn zu ehren; als Ihn, nachdem man Ihn anerkannt, nicht ehren. Also wird mit Recht an die erste Stelle gesetzt das Verbot des Aberglaubens; und erst an zweiter Stelle kommt das Verbot des Meineids, das sich auf die Irreligiosität bezieht.

c) I. Jene Erklärungen sind mystische oder figürliche. Die wörtliche Erklärung steht bei Deut. 5.: „Du sollst den Namen deines Gottes nicht vergeblich führen;“ d. i. „indem du beschwörest eine Sache, die nicht ist.“ II. Nicht jegliches Gebrauchen des Namens Gottes wird hier verboten; sondern im eigentlichen Sinne jener eitle Gebrauch des göttlichen Namens, wodurch ein menschlicher Ausdruck wie eidlich bekräftigt werden soll. Als Folgerung davon kann gelten, daß man überhaupt den Namen Gottes nicht in ungeordneter Weise in den Mund nehmen soll; danach sind zu nehmen die sub I gegebenen Erklärungen. III. „Vergeblich“ oder „um nichts“ schwören heißt zuvörderst: falsch schwören. Denn da ist nichts vorhanden, was durch den Eid bekräftigt werden könnte. Schwört aber jemand ohne Urteil; so ist doch etwas Wahres zu Grunde liegend und der Mangel ist nur auf seiten des schwörenden, der ohne gehörigen Grund schwört. IV. Demjenigen, der unterrichtet werden soll, werden zuerst einzelne allgemeine, auf Alles anwendbare Grundwahrheiten vorgetragen. So geschieht es auch in den zehn Geboten, in denen der Mensch den ersten Unterricht für die Tugend empfängt. Es wird da geboten und verboten, was dem Menschen gemeinhin im gewöhnlichen menschlichen Leben zu begegnen pflegt. Und deshalb wird da der Meineid oder das leichtsinnige Schwören erwähnt, was gewöhnlicher bei den Menschen vorzukommen pflegt, wie die Gotteslästerung. V. Den Namen Gottes gebührt Ehre und Achtung auf Grund der bezeichneten Sache, welche ein und dieselbe ist; nicht auf Grund des äußerlichen Klanges der verschiedenen Ausdrücke, deren es viele giebt. Deshalb heißt es in der Einzahl: Du sollst den Namen Gottes etc.; weil es nicht darauf ankommt, durch was für einen Namen Gottes der Meineid sich vollzieht.

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