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Werke Eusebius von Caesarea (260-339) Vita Constantini et Oratio ad coetum sanctorum Vier Bücher über das Leben des Kaisers Konstantin und des Kaisers Konstantin Rede an die Versammlung der Heiligen (BKV)
Buch IV

26. Verbesserung des Gesetzes gegen die Kinderlosen wie auch des Gesetzes über die Testamente.

Da aber unzählig ist, was der Kaiser in den einzelnen Provinzen gewirkt hat, so böte es denen, die ihre Ehre darein setzen wollten, es aufzuschreiben, reichlichen Stoff; dazu gehörten auch die Gesetze, die er erneuerte; doch nicht ohne die alten Bestimmungen mehr, wie die Frömmigkeit es verlangte, umzugestalten. Auch davon ist es leichter, kurz die Art und Weise anzugeben.

Alte Gesetze bestraften die Kinderlosen mit der Entziehung der Erbfolge bei Verwandten und es war dies Gesetz gegen die Kinderlosen überaus hart, da es dieselben wie Frevler bestrafte. Daher hob es der Kaiser auf und gewährte, daß jene die zustehende Erbschaft antreten könnten1 ; er änderte das Gesetz dem Geiste der Heiligkeit entsprechend ab, da er sagte, man dürfe nur die mit vollem Bedacht Frevelnden mit der entsprechenden Strafe züchtigen. Kinderlos habe aber viele ja schon die Natur gemacht, die wünschten, reich mit Kindern gesegnet zu sein, durch natürliche Schwäche aber dieses Glückes beraubt seien. Andere seien dagegen ohne Kinder geblieben, nicht weil sie keine Kinder hinterlassen wollten, sondern aus Abneigung gegen jeden Verkehr mit Frauen, die ihrer überaus heftigen Liebe zur Weisheit entsprungen sei. Eine heilige und vollkommene Jungfräulichkeit aber suchten Frauen, die sich ganz dem Dienste Gottes geweiht und einem reinen und ganz heiligen Leben an Leib und Seele hingegeben hätten. Müsse man denn das für strafwürdig und nicht vielmehr für bewunderungs- und lobenswert halten? Denn schon der Entschluß sei hoch zu schätzen und die edle Ausführung selbst erhaben über alle Natur. S. 161Diejenigen also, die infolge ihrer natürlichen Schwäche ihr Verlangen nach Kindern nicht erfüllt sähen, müsse man bemitleiden, nicht aber bestrafen; wer aber nach Höherem strebe, verdiene hohe Bewunderung und nicht Züchtigung. So änderte der Kaiser dieses Gesetz mit richtigem Verständnisse ab.

Ferner bestimmten in ähnlicher Weise alte Gesetze, daß die Sterbenden sogar wenn sie schon in den letzten Zügen lagen, ihre Testamente in ganz genau festgesetzten Worten machen, und welche Wendungen und welche Ausdrücke sie dabei gebrauchen sollten. Da wurde aber vielfach Mißbrauch getrieben, um den letzen Willen der Sterbenden umzustoßen. Da der Kaiser dies bemerkte, änderte er auch dies Gesetz ab; er bestimmte, es sollte der Sterbende mit schlichten Worten und den nächstbesten Ausdrücken seinen Willen festsetzen, sei es daß er seine Meinung schriftlich in der nächstbesten Form niederlegen oder ungeschrieben aussprechen wolle; nur müsse er dies letztere vor glaubwürdigen Zeugen tun, die auch treu und aufrichtig ihr Wort halten könnten.


  1. Vgl Cod. Theod. VIII 16, 1 [aus dem Jahre 320 ] . ↩

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