6. (4. Cap.) Jede Provinz soll ihrem Metropoliten genügen.
„Das Erste ist, daß nach den Decreten der Canones eine jede Provinz ihrem Metropoliten genügen soll, wie es die an den narbonnensischen Bischof erlassenen Verordnungen unseres Vorgängers 1 enthalten, und daß keinem Bischofe Raum zur Anmaßung gestattet werde zur Rechtsverletzung eines andern. Jeder sei mit den ihm angewiesenen Grenzen zufrieden; keiner maße sich in der Provinz eines andern Etwas an."
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S. den 13. Brief des P. Bonifacius I. oben S. 342. ↩