7. Es soll kein Fremder und Unbekannter Bischof werden.
„Auch sollen den in ihren Kirchen wohlverdienten Klerikern nicht Fremde und Auswärtige und früher Ungekannte vorgezogen werden zum Nachtheile Derer, welche sich ein gutes Zeugniß ihrer Bürger verdienten,"1 damit es nicht den Anschein habe, es sei irgend ein neues Collegium eingesetzt worden, aus welchem die Bischöfe hervorgehen.
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4. Decret. cf. D. LXI. c. 12. ↩