1. (Cap.) Keinem Bischofe dürfen die Canones unbekannt sein.
„Keinem Bischofe ist es erlaubt, seine Canones nicht zu kennen noch Etwas zu thun, was den Vorschriften der Väter entgegenstehen könnte. Denn was wird von uns (noch) werth gehalten werden, wenn die Norm der Decretal-Verordnungen nach dem Belieben der Einzelnen, da man den Völkern die Erlaubniß (hiezu) ertheilte, gebrochen wird?“1
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6. Decret. cf. D. XXXVIII. c. 4. ↩