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Werke Augustinus von Hippo (354-430) De Civitate Dei Zweiundzwanzig Bücher über den Gottesstaat (BKV)
10. Buch

4. Nur dem einen wahren Gott gebührt der Opferdienst.

Denn daß wenigstens der Opferdienst — um von anderen Dingen zu schweigen, die zu der Gott gebührenden Betätigung der Religion gehören — ausschließlich Gott gebühre, wagt doch niemand zu bestreiten. Mag immerhin vieles, was der Gottesverehrung eigen ist, mißbräuchlich auf Ehrung von Menschen übertragen worden sein, sei es in allzu großer Selbsterniedrigung oder aus unheilvoller Schmeichelei, wobei man jedoch die Wesen, denen man solche Ehren erwies, für Menschen hielt, die als verehrungswürdig, und wenn man ihnen besonders viel zugesteht, als anbetungswürdig gelten; allein Opfer, das galt stets für ausgemacht, gebühren lediglich einem Wesen, das man als Gott erkennt Band 16, S. 520oder dafür hält oder dafür ausgibt. Und wie alt ferner die Gottesverehrung durch Opfer ist, zeigt deutlich die Geschichte der beiden Brüder Kain und Abel, die uns berichtet, daß Gott das Opfer des älteren verwarf und auf das des jüngeren sah1.


  1. Gen. 4, 4. ↩

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