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Werke Johannes Cassianus (360-435) Collationes patrum Vierundzwanzig Unterredungen mit den Vätern (BKV)
Einundzwanzigste Unterredung, welche die erste des Abtes Theonas ist, über die Nachsicht in der Quinquagesima.

29. Daß die Vollkommenen über Das. was in der Quadragesima Gesetz ist, hinausgehen.

Durch dieses Gesetz der Quadragesima nun wird der Gerechte und Vollkommene nicht gebunden, und er ist auch nicht zufrieden mit der Unterwerfung unter diese unbedeutende Vorschrift, welche in der That die Vorsteher der Kirche für Jene erlassen haben, welche das ganze Jahr hindurch sich in Genüssen und weltlichen Geschäften herumtreiben, damit sie durch diesen gesetzlichen Zwang gewissermaßen gebunden, wenigstens an diesen Tagen gezwungen sind, für den Herrn Zeit zu haben und ihm von den Tagen ihres Lebens, welche sie wie eine Art Früchte ganz verzehren wollten, wenigstens den Zehnten zu weihen. Die Gerechten aber, für welche das Gesetz nicht gegeben ist, und welche auf die geistlichen Übungen nicht jenen kleinen, nemlich den zehnten Theil, sondern ihre ganze Lebenszeit verwenden, wagen, weil sie frei sind von der Leistung der gesetzlichen Zehnten, (die Fastenordnung), sobald eine anstän- S. b315 dige und heilige Nothwendigkeit sie zwingt, ohne Bedenken zu brechen. 1 Denn die kleine Forderung der Zehnten wird ja von Jenen nicht verletzt, welche all das Ihrige und sich selbst dem Herrn geweiht haben. Das kann doch wahrhaftig ohne die schuldvollste Täuschung derjenige nicht thun, welcher Gott Nichts freiwillig darbringt und nun ohne Entschuldigung durch den Zwang des Gesetzes angetrieben ist, seine Zehnten zu bezahlen. Damit ist nun klar bewiesen, daß Der kein vollkommener Diener des Gesetzes sein könne, der gerade meidet, was es verbietet, und thut, was es befiehlt, sondern daß nur Jene vollkommen seien, welche auch das vom Gesetze Erlaubte nicht genießen. Aus diesem Grunde lesen wir, daß — obwohl es vom mosaischen Gesetze heißt: 2 „Das Gesetz hat Nichts zur Vollkommenheit gebracht“ — dennoch einige der Heiligen im alten Bunde vollkommen gewesen seien, weil sie über das Gebot des Gesetzes hinausgehend unter der evangelischen Vollkommenheit lebten, wohl wissend, daß das Gesetz nicht für die Gerechten gegeben ist, sondern für die Ungerechten und Unbotmäßigen, für die Gottlosen und Sünder, für die Lasterhaften und Abscheulichen.


  1. Diese Stelle könnte trotz der Vertheidigung Bellarmin’s und des Ciaconius doch zu sehr im Sinne der Begharden und Beghinen verstanden werden, deren betreffende Lehre von dem Concil zu Viennes unter Clemens V. verworfen wurde. So viel der Gerechte auch freiwillig thut, er ist doch an die Gesetze der Kirche gebunden, und dürfen diese nicht mit dem mosaischen Gesetze verwechselt werden. Ausnahmen vom Gesetze gibt es ja auch für die Unvollkommenen und hat der Gerechte hierin nicht größere Rechte als die Andern. ↩

  2. Hebr. 7, 19. ↩

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Vierundzwanzig Unterredungen mit den Vätern (BKV)
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Avant-Propos des Conférences de Cassien sur la perfection religieuse
Einleitung: Vierundzwanzig Unterredungen mit den Vätern

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