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Werke Thomas von Aquin (1225-1274) Summa Theologiae Summe der Theologie
Secunda Pars Secundae Partis
Quaestio 185

Achter Artikel. Die Ordensleute als Bischöfe und ihr Verhältnis zur Ordensregel.

a) Die zu Bischöfen ernannten Ordensleute sind nicht gehalten, die Ordensregel zu beobachten. Denn: I. 18 Qq. 1. cap. Statutum wird gesagt: „Die kanonische Erwählung zum Bischofe löst vom Joche der klösterlichen Regel; und es macht aus dem Mönche einen Bischof die heilige Weihe.“ II. Wer zu etwas Höherem hinaufsteigt, ist nicht mehr gehalten, das Niedrigere zu halten; wie die Profeß im Orden die Verpflichtung löst gegenüber den in der Welt gemachten Gelübden. Der Bischofsstand aber ist höher wie der Ordensstand. Also. III. Die Ordensleute sind zumal zum Gehorsam verpflichtet und zur heiligen Armut. Weder aber zum Gehorsam gegenüber den Ordensoberen sind die zu Bischöfen ernannten Ordensleute gehalten noch zum Verzichte auf das Eigentum, nach 18 Qq. 1. cap. Statutum: „Derjenige, den die heilige Weihe zum Bischofe macht, nachdem er Mönch gewesen war, kann als berechtigter Erbe das väterliche Gut beanspruchen;“ und ebenso haben sie aus päpstlicher Bewilligung die Vollmacht, Testamente zu machen. Auf der anderen Seite heißt es Decret. 16 Qq. 1, 2.: „Die Mönche, welche man zur bischöflichen Würde erhebt, sollen nach unserer Anordnung von ihrem früheren Stande nicht abweichen.“

b) Ich antworte, der Ordensstand sei wie der Weg zur Vollkommenheit; der Bischofsstand aber wie ein Lehrstuhl der Vollkommenheit. Der Ordensstand also steht im nämlichen Verhältnisse zum Bischofsstande, wie der Schüler zum Lehrer, wie die Vorbereitung zur Vollendung. Nur aber was von der Vorbereitung im Widersprüche zur Vollendung steht, fällt beim Eintreten dieser letzteren fort; und der Schüler verliert, wenn er Lehrer wird, nur seine Eigenschaft als Hörer; nicht aber das, was er gelernt hat und nun weiß. Was also im Ordensstande zum Schutze und zur Behütung der Vollkommenheit dient, wie die Enthaltsamkeit, die Armut; dazu bleibt der Ordensmann auch als Bischof verpflichtet und dementsprechend auch dazu daß er das Ordenskleid trägt als das äußere Zeichen dieser Verpflichtung. Was aber im Ordensstande den bischöflichen Pflichten entgegen ist wie die Einsamkeit, das Schweigen und dergleichen Regeln; dazu ist ein solcher Bischof nicht mehr verpflichtet. In Dingen, die weder zum Einen noch zum Anderen gehören, die also an sich die bischöfliche Amtswaltung nicht hindern, aber sie vielleicht in etwa erschweren, kann ein solcher Bischof um Dispens bitten beim Ordensoberen; wie ja dergleichen Dispensen auch sonst gegeben werden.

c) I. In dem, was für die bischöfliche Amtswaltung ein Hindernis wäre, ist der betreffende Bischof vom Joche der Ordensregel gelöst. II. Die in der Welt abgelegten Gelübde verhalten sich zu den Ordensgelübden, wie das Besondere oder Beschränkte zum Allgemeinen oder Unbeschränkten; sind also, wenn die Ordensgelübde eintreten, etwas Überflüssiges. Die Ordensgelübde aber verhalten sich zur bischöflichen Würde wie die Vorbereitung zur Vollendung. III. Es ist dies etwas Nebensächliches, Äußerliches, daß die Ordensbischöfe nicht mehr ihren Ordensoberen zu gehorchen brauchen, wie ja auch diese letzteren thatsächlich nicht gehorchen; sie haben eben keinen Oberen. Die Verpflichtung bleibt aber der Kraft nach, so daß, wenn rechtmäßigerweise ihnen ein Oberer vorgesetzt würde, sie auch thatsächlich gehorchen müßten, gemäß den Ordensregeln. Ein Eigentum aber dürfen sie in keiner Weise haben. Denn das väterliche Erbe beanspruchen sie als nicht ihnen, sondern als ihrer Kirche zugehörig. Deshalb heißt es I. c. weiter: „Nachdem er als Bischof für den Altar geweiht worden ist, von dem er den Titel und den Stand hat, soll nach den heiligen Kanones was er erwerben kann dem Altare wiedererstattet werden.“ Ein Testament darf er gleichermaßen nicht machen. Denn nur die Verwaltung der kirchlichen Güter wird ihm übertragen; diese aber endet mit dem Tode, während mit dem Tode das Testament erst zu gelten beginnt. (Hebr. 9.) Bewilligt jedoch der Papst es, daß er ein Testament macht, so ist dies nicht dahin zu verstehen, als ob er über etwas ihm Zugehöriges verfügte; sondern kraft Apostolischer Autorität ist die Gewalt seiner Amtsführung dahin erweitert worden, daß seine Bestimmung noch Geltung haben soll nach seinem Tode.

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