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Soviel wird auch über die zweite Reihe von fünf Geboten genügen, sodass der Inhalt der zehn Gebote vollständig dargelegt ist, die Gott selbst in seiner Heiligkeit geoffenbart hat. Denn es entsprach seinem Wesen, den allgemeinen Teil der Gesetze in eigener Person zu verkünden, die Einzelgesetze aber durch den vollkommensten der Propheten, den er vor allen auserkoren und, nachdem er ihn mit dem Gottesgeist erfüllt, zum Dolmetsch seiner Offenbarungen bestellt hat. Nun aber wollen wir noch den Grund angeben, warum er die zehn Worte oder Gesetze einfach als Gebote und Verbote verkündete, ohne gegen die, die sie übertreten würden, wie das sonst bei Gesetzgebern üblich, irgend eine Strafe festzusetzen. (Der Grund ist dieser:) Der Verkünder war Gott, der ja zugleich ein gütiger Herr ist, Urheber nur des Guten, keines Bösen (Vgl. Über die Weltschöpfung § 75 und die Anm. dazu.). Da er es nun seinem Wesen angemessen fand, die heilsamen Gebote ohne Zusatz und ohne Erwähnung von Strafen zu geben, damit nicht etwa jemand von unvernünftiger Furcht geleitet ungern und nur gezwungen, sondern mit vernünftiger Überlegung freiwillig das Beste wähle, wollte er seine Gebote nicht mit Strafandrohung verkünden; nicht dass er damit Straflosigkeit den Übeltätern gewährte, er wusste vielmehr, dass die bei ihm wohnende Gerechtigkeit, die zur Aufsicht über die Handlungen der Menschen eingesetzt ist, da sie ihrer Natur nach das Böse hasse, nicht ruhig bleiben, sondern das Rächeramt an den Sündern als eine ihr vertraute Aufgabe schon übernehmen werde. Denn den Dienern und Statthaltern Gottes kommt es ähnlich wie den Befehlshabern im Kriege zu, gegen Fahnenflüchtige, die den Platz des Gerechten (Gottes) verlassen, mit Strafen vorzugehen; dem grossen Herrscher selbst aber gehört die Fürsorge für die allgemeine Sicherheit des Alls, ihm, dem Wächter des Friedens, der alle Segnungen des Friedens allen und aller Orten und allezeit neidlos in reichem Masse spendet. Denn in Wahrheit ist Gott ein Herr des Friedens, seine Diener aber die Führer der Kriege.
