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Bibliothek der Kirchenväter
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Works Clement of Alexandria (150-215) Stromata Teppiche (BKV)
Zweites Buch
XVIII. Kapitel

82.

1. Wenn ferner jemand, so heißt es in der Schrift, soeben ein Haus gebaut hat und noch nicht eingezogen ist, oder einen Weinberg neu angelegt und noch keine Frucht von ihm geerntet hat, oder sich mit einem Mädchen verlobt und es noch nicht geheiratet hat, dann gebietet das menschenfreundliche Gesetz, daß diese Leute vom Kriegsdienst frei sein sollen.1

2. Und zwar tut es dies einerseits mit Rücksicht auf die Kriegführung, damit sie nicht in den Gedanken an das, was ihnen am Herzen liegt, abgezogen, nur widerwillig Kriegsdienste leisten (denn in ihren Gedanken müssen sie frei sein, die den Gefahren unbedenklich entgegentreten sollen).

3. Andererseits gibt das Gesetz diese Anordnung aus freundlicher Rücksicht auf die Menschen; denn das Schicksal im Kriege ist ungewiß; darum hielt das Gesetz es für unbillig, daß der eine von seiner eigenen Arbeit keinen Vorteil haben sollte, ein anderer dagegen ohne jede eigene Mühe den Arbeitsertrag derer erlangen sollte, die sich geplagt hatten.


  1. Vgl. Dtn 20,5-7. ↩

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Elucidations of Stromata
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