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Bibliothek der Kirchenväter
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Works Clement of Alexandria (150-215) Stromata Teppiche (BKV)
Zweites Buch
XVIII. Kapitel

95.

1. Da aber das gütige Gotteswort reich an Liebe ist, lehrt es auch, daß es sich nicht ziemt, edle Fruchtbäume zu fällen oder gar die Ähren vor der Ernte zu schneiden, nur um damit Schaden anzurichten, oder überhaupt eine edle Frucht, sei es der Erde, sei es der Seele, zu verderben; denn es gestattet ja nicht einmal, das Land der Feinde zu verwüsten.1

2. Indessen erhalten auch die Landwirte durch diese Vorschriften des Gesetzes Belehrung; es befiehlt nämlich, die neugepflanzten Bäume drei Jahre hindurch zu pflegen, die überflüssigen Schößlinge abzuschneiden, damit die Bäume durch sie nicht belastet und geschädigt werden und damit sie nicht durch Mangel an Nahrung, wenn sich diese auf zu viele Zweige verteilt, geschwächt werden; ferner sie rings mit einem Graben zu umziehen, damit nichts daneben wachse und das Wachstum der Bäume hindere.

3. Das Gesetz gestattet aber auch nicht, die Frucht von noch unentwickelten Bäumen zu pflücken, solange sie noch nicht ganz entwickelt ist, sondern erst nach dem Ablauf von drei Jahren im vierten Jahr, wenn der Baum vollständig entwickelt ist, um dann die Erstlingsfrüchte Gott zu opfern.2


  1. Vgl. Dtn 20,19; Philon, De virt. 148-150. ↩

  2. Vgl. Philon a.a.O. 156-159 ↩

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