17. Über die Ehe der Kleriker.
Als Bischöfe, Priester und Diakonen befehlen wir Solche zu bestellen, die nur einmal geehelichet haben, sei es, daß ihre Frauen noch leben oder gestorben; aber nicht erlaubt sei es den Unverehelichten, nach empfangener Handanflegung noch zur Ehe zu schreiten oder, wenn sie beweibt sind, andern sich zu verbinden, sondern sie sollen mit der sich begnügen, die sie hatten, als sie zur Handauflegung kamen. Bezüglich der Diener (Subdiakonen) und Sänger und Vorleser und Thürhüter befehlen wir gleichfalls, daß sie nur eine Ehe eingegangen haben. Haben sie vor der Verehelichung dem Klerus sich angeschlossen, so gestatten wir ihnen, wenn sie dazu gewillt sind, zu heirathen, auf daß sie nicht S. 198 sündigen und so straffällig werden. Keinem Kleriker aber gestatten wir, weder eine Hetäre noch eine Haussklavin oder eine Wittwe und Geschiedene zu nehmen, wie auch das Gesetz sagt;1 Diakonissin aber soll nur eine reine Jungfrau werden oder wenigstens eine einmal verheiratet gewesene Wittwe, gläubig und ehrsam.2