112. Frage.
S. 246 Ob es erlaubt sei, daß Den, welcher in den gottwohlgefälligen Stand treten will, der Vorsteher ohne Wissen der Brüder aufnimmt, oder ob es auch ihnen vorher mitgetheilt werden müsse.
Antwort. Der Herr lehrt, daß wegen Eines, der Buße thut, die Freunde und Nachbarn zusammengerufen werden sollen. Daher ist es bei Weitem nothwendiger, daß der Eintretende mit Wissen aller Brüder aufgenommen werde, damit sie sich mit einander freuen und beten.