5. Kap. Abschriften kaiserlicher Verordnungen zugunsten der Christen.
Wohlan, so lasset uns nun auch die aus dem Lateinischen übersetzten kaiserlichen Erlasse des Konstantin und Licinius anführen.1 S. 461 Abschrift der kaiserlichen Erlasse, aus dem Lateinischen übersetzt.
„In der Erkenntnis, daß die Religionsfreiheit nicht verwehrt werden dürfe, daß es vielmehr einem jeden gemäß seiner Gesinnung und seinem Willen verstattet sein solle, nach eigener Wahl sich religiös zu betätigen, haben wir bereits früher Befehl erlassen, daß es auch den Christen unbenommen sei, den Glauben beizubehalten, den sie selbst erwählt und im Kulte bekunden.2 Da aber in jenem Reskripte, worin ihnen diese Freiheit zugestanden wurde, viele und verschiedenartige Bedingungen3 ausdrücklich beigefügt erschienen, so ließen sich vielleicht manche von ihnen nach kurzer Zeit von solcher Beobachtung abdrängen. Da wir, ich, Konstantinus Augustus, und ich, Licinius Augustus, durch glückliche Fügung nach Mailand gekommen und all das, was dem Volke zu Nutz und Vorteil gereiche, erwogen, so haben wir unter den übrigen Verfügungen, die dem Interesse der Allgemeinheit dienen sollten, oder vielmehr zuvörderst, den Erlaß jener Verordnungen beschlossen, die sich auf die Achtung und Ehrung des Göttlichen S. 462 beziehen, um den Christen und allen Menschen freie Wahl zu geben, der Religion zu folgen, welcher immer sie wollten. Es geschah dies in der Absicht, daß jede Gottheit und jede himmlische Macht, die es je gibt, uns und allen, die unter unserer Herrschaft leben, gnädig sein möge.
In gesunder und durchaus richtiger Erwägung haben wir so diesen Beschluß gefaßt, daß keinem Menschen die Freiheit versagt werden solle, Brauch und Kult der Christen zu befolgen und zu erwählen, daß vielmehr jedem die Freiheit gegeben werde, sein Herz jener Religion zuzuwenden, die er selbst für die ihm entsprechende erachtet, auf daß uns die Gottheit in allem die gewohnte Fürsorge und Huld schenken möge. Demzufolge geben wir in einem Reskripte als unseren Willen kund, daß die Bedingungen, welche bezüglich der Christen unserem früheren Schreiben an deine Ergebenheit4 beigefügt waren, völlig aufgehoben und alles beseitigt werde, was als gänzlich verkehrt und unserer Milde widersprechend erschien, und daß fernab ein jeglicher aus denen, die eben diese Wahl getroffen, nämlich die Religion der Christen zu bekennen, dies frei und ohne weiteres ohne irgendwelche Belästigung üben solle. Und wir haben beschlossen, diese Maßnahmen deiner Sorgsamkeit in vollem Umfange kundzutun, damit du wissest, daß wir eben den Christen ungehinderte und uneingeschränkte Freiheit in Ausübung ihrer Religion verliehen. Da du nun siehst, daß den Christen dieses Recht in uneingeschränktem Maße von uns eingeräumt wurde, so wird das deine Sorgsamkeit dahin verstehen, daß damit auch andern Erlaubnis gegeben sei, die religiösen Bräuche ihrer eigenen Wahl zu beobachten. Ist es doch offensichtlich der Ruhe unserer Zeit angemessen, daß jeder Freiheit habe, gemäß seinem Willen eine Gottheit zu erwählen und sie zu verehren. Dies haben wir verfügt, damit es nicht den S. 463 Anschein erwecke, als würde irgendein Kult oder irgendeine Religion durch uns Hintansetzung erfahren.
Bezüglich der Christen bestimmen wir weiterhin, daß jene Stätten, an denen sie ehedem zusammenzukommen pflegten und über die dereinst in dem früheren Schreiben an deine Ergebenheit eine bestimmte Verfügung getroffen ward, von denen, die sie nachweislich von unserer Kammer oder von anderer Seite käuflich erworben, unentgeltlich und ohne Rückforderung des Kaufpreises, ohne Zögern und Zaudern, an die Christen zurückerstattet werden. Auch wer solche Stätten geschenkweise erhalten, soll sie so schnell als möglich denselben Christen zurückgeben. Jene aber, die von unserer Hochherzigkeit irgendeine Vergütung hierfür erbitten, mögen sich, ob sie nun auf dem Wege des Kaufes oder der Schenkung Eigentümer geworden, an den örtlichen Statthalter wenden, damit auch sie die Fürsorge unserer Milde erfahren. All das möge so durch dein Bemühen an die Körperschaft der Christen überwiesen werden. Und da eben diese Christen, wie bekannt, nicht nur jene Orte, an denen sie zusammenzukommen pflegten, sondern auch noch andere Stätten im Besitz hatten, die nicht dem einzelnen unter ihnen gehörten, sondern rechtliches Eigentum ihrer Körperschaft, d. i. der Christen, waren, so wirst du den Befehl erlassen, daß diese insgesamt ohne jeden Widerspruch auf Grund des oben angeführten Gesetzes den Christen, d. i. ihrer Körperschaft und dem einzelnen Versammlungsorte, zurückerstattet werden, und zwar, wie sich versteht, unter Beachtung der erwähnten Bestimmung, daß diejenigen, die diese Stätten unentgeltlich, wie gesagt, zurückstellen müssen, durch unsere Hochherzigkeit dafür Entschädigung zu erhoffen haben.
Bei all dem sollst du deine Aufmerksamkeit nach besten Kräften der genannten Körperschaft der Christen zuwenden, damit unser Befehl schleunigst durchgeführt und so durch unsere Milde auch nach dieser Richtung S. 464 für die allgemeine und öffentliche Ruhe gesorgt werde. Auf diese Weise möge uns, wie oben gesagt, das göttliche Wohlwollen, das wir schon bei vielen Gelegenheiten erfahren, für alle Zeit fest erhalten bleiben! Damit aber der Inhalt dieses von uns in Hochherzigkeit erlassenen Gesetzes zur Kenntnis aller gelange, ist es notwendig, daß dieses unser Schreiben auf deine Anordnung überall angeschlagen und allen kundgegeben werde, und so die Verfügung, in der diese unsere Hochherzigkeit sich ausspricht, niemand verborgen bleibe.“5 Abschrift einer anderen kaiserlichen Verordnung, die er ebenfalls erlassen und worin er zum Ausdruck brachte, daß nur der katholischen Kirche die Vergünstigung zuteil geworden.
„Sei gegrüßt, hochgeschätzter Anylinus!6 Es entspricht dem Wesen unseres Wohlwollens, hochgeschätzter Anylinus, daß gemäß unserem Willen das, was einem anderen rechtlich gehört, nicht nur nicht angetastet, sondern auch (falls es ihm genommen war) zurückerstattet werde. Daher befehlen wir, daß du nach Empfang dieses Schrei- S. 465 bens dafür sorgest, daß jene Güter, welche der katholischen Kirche der Christen in den einzelnen Städten oder an anderen Orten gehörten, nun aber sich im Besitze von Bürgern oder anderen Personen befinden, alsbald eben den Kirchen zurückgegeben werden; denn es ist unser Wunsch, daß das, was diese Kirchen früher besessen haben, ihnen rechtlich wieder zuerkannt werde. Da nun deine Ergebenheit sieht, daß die Anordnung dieses unseres Befehles klar und bestimmt lautet, so trage Sorge, daß Gärten und Häuser und alles, was sonst noch den Kirchen rechtlich gehörte, ihnen samt und sonders so schnell wie möglich zurückerstattet werde, damit wir erfahren mögen, daß du dieser unserer Anordnung eifrigsten Gehorsam geleistet. Lebe wohl, hochgeschätzter und teuerster Anylinus!“
Abschrift eines kaiserlichen Briefes, durch den er eine Versammlung von Bischöfen in Rom anordnet zum Zwecke der Einheit und Eintracht der Kirchen.
„Konstantinus Augustus an Miltiades, den Bischof der Römer, und an Markus. Da von Anylinus, dem erlauchten Prokonsul Afrikas, mehrere derartige Schriftstücke mir zugesandt wurden, aus denen hervorgeht, daß Cäcilianus, der Bischof der Stadt der Karthager, von einigen seiner Amtsgenossen in Afrika vieler Dinge beschuldigt werde, und da es mir als äußerst schwerwiegende Sache erscheint, daß in diesen sehr bevölkerten Provinzen, welche die göttliche Vorsehung meiner Ergebenheit ohne mein Zutun anvertraut, das Volk, m Spaltung begriffen, auf schlimmem Wege sich befindet, und die Bischöfe unter sich uneins sind, so dünkte es mich gut, daß Cäcilianus selbst mit zehn Bischöfen aus den Reihen seiner Ankläger und zehn anderen, die er nach eigenem Urteil für seine Angelegenheit als nötig erachtet, sich nach Rom einschiffe, auf daß er dort vor euch sowie vor Reticius,7 Maternus8 * und Marinus9 euren S. 466 Amtsgenossen, denen ich Befehl erteilte, zu diesem Zwecke nach Rom zu eilen, einem Verhör unterzogen werde, so wie ihr wisset, daß es dem verehrungswürdigsten Gesetze entspreche. Damit ihr euch aber über die ganze hier vorliegende Frage vollkommen unterrichten könnet, habe ich Abschriften der von Anylinus mir zugeschickten Schriftstücke meinem Briefe beigefügt und sie an eure oben genannten Amtsgenossen abgesandt. Wenn eure Strenge sie liest, wird sie ermessen, auf welche Weise die erwähnte Streitsache gewissenhaftest zu untersuchen und nach Gerechtigkeit beizulegen sei. Denn eurer Sorgfalt ist es keineswegs verborgen, welch große Ehrfurcht ich vor der wahren katholischen Kirche habe und daß ich daher nicht will, daß auch nur eine Spur von Spaltung oder Uneinigkeit an irgendwelchem Orte durch euch belassen werde. Die Göttlichkeit des großen Gottes möge euch, hochgeehrte Männer, erhalten auf viele Jahre!“
Abschrift eines kaiserlichen Briefes, durch den er eine zweite Versammlung zwecks Beseitigung jeglicher Uneinigkeit unter den Bischöfen anordnet.
„Konstantinus Augustus an Chrestus, den Bischof von Syrakus. Früher schon, da einige in schlimmer und verkehrter Weise anfingen, bezüglich der Ehrfurcht gegenüber der heiligen und himmlischen Kraft und der katholischen Religion Spaltungen hervorzurufen, hatte ich in dem Wunsche, solche Streitigkeiten unter ihnen zu beenden, den Befehl gegeben, daß nach Entsendung einiger gallischer Bischöfe und nach Vorladung der in Afrika sich gegenseitig scharf und ständig bekämpfenden Parteien in Gegenwart des römischen Bischofs durch ihre Anwesenheit die strittige Frage nach allseitiger und genauer Prüfung ihre Erledigung finde. Wie es aber zu geschehen pflegt, führen einige unter Vernachlässigung ihres eigenen Heiles und der der heiligsten Religion schuldigen Verehrung ihre privaten Feindseligkeiten auch jetzt noch weiter und wollen sich dem bereits ge- S. 467 fällten Urteile nicht fügen. Sie behaupten, daß nur einige wenige Bischöfe ihre Meinung und ihr Gutachten abgegeben hätten oder ohne vorherige genaue Prüfung aller notwendigen Fragen allzu rasch und hitzig zur Fällung des Urteils geschritten wären. Und da als Folge von all dem geschieht, daß sich eben jene, die brüderliche und einträchtige Gesinnung haben sollten, in schmählicher, ja abscheulicher Weise voneinander trennen und den Menschen, deren Seelen dieser heiligsten Religion ferne stehen, Anlaß zum Gespötte geben, so mußte ich Vorsorge treffen, daß das, was nach dem bereits gefällten Urteile durch freiwillige Zustimmung hätte beendet werden sollen, nun in Anwesenheit vieler beigelegt werde. Nachdem wir so Befehl gegeben, daß eine sehr große Anzahl von Bischöfen aus verschiedenen und unsäglich vielen Orten bis zum ersten August in der Stadt Arles10 zusammenkomme, so glaubten wir auch dir schreiben zu sollen, daß du von dem vorzüglichen Latronianus, dem Landvogt11 Siziliens, ein Staatsgefährt entgegennehmest und dich mit zwei von dir selbst gewählten Würdenträgern zweiten Ranges und drei Dienern, geeignet, euch auf dem Wege zu betreuen, innerhalb des bestimmten Termines an dem erwähnten Orte einfindest. Durch deine ernste Klugheit und die einträchtige und einmütige Weisheit der übrigen, die da zusammenkommen. Möge sodann der Zwist, der durch gewisse häßliche Zänkereien in übler Weise bis zur Stunde andauert, nach Anhörung all dessen, was von den streitenden Parteien, deren Erscheinen wir ebenfalls angeordnet, gesagt zu werden wünscht, wenn auch langsam, dem der Religion und dem Glauben geziemenden Zustande und der brüderlichen Eintracht weichen. Möge der allmächtige Gott dich gesund erhalten auf viele Jahre!
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Die im folgenden gesammelten kaiserlichen Erlasse fehlen in den Handschriften B u. D sowie bei Rufinus und in der syrischen Übersetzung. ↩
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Nach H. Valesius, der 1659 die Kirchengeschichte des Eusebius herausgab und kommentierte, nimmt der kaiserliche Erlaß hier Bezug auf ein verlorengegangenes, angeblich 312 erschienenes erstes Toleranzedikt. Ihm folgen zahlreiche Gelehrte. Nach anderen aber will der Erlaß auf das Edikt des Galerius verweisen. K. Bihlmeyer sucht in Theolog. Quartalschr. 96 (1914), S. 65—100 u. 198—224 zu beweisen, daß der angebliche Religionserlaß Konstantins von 312 in Wahrheit gar nicht existierte und daß in den gesetzgeberischen Maßnahmen zugunsten der abendländischen Christen zwischen der Galerianischen und der Mailänder Konstitution keine auszufüllende Lücke klaffe. ↩
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αἱρέσεις. Gemeint sind eine Reihe von einschränkenden Bedingungen des früheren Toleranzerlasses, welche die Religionsfreiheit noch beengten. Da aber im Galenusedikt von solchen Bedingungen nichts enthalten ist, wird angenommen, daß sie in einer dem Edikt beigegebenen Instruktion an die Statthalter gestanden seien. Valesius und viele andere verstehen unter αἱρέσεις Religionsgemeinschaften, Sekten. ↩
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d. i. der Statthalter von Bithynien. ↩
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Der größere Teil dieses kaiserlichen Erlasses ist von Laktantius, „Über die Todesarten der Verfolger“ 48, in lateinischer Sprache überliefert. Sowohl von Laktantius als von Eusebius ist das Mailänder Edikt in der orientalischen Form seiner Publikation überliefert; beide Überlieferungen enthalten aber den wesentlichen Inhalt des ursprünglichen, jetzt nicht mehr erhaltenen Mailänder Ediktes. R. Knipfing, „Das angebliche Mailänder Edikt v. J. 313 im Lichte der neueren Forschung“, in Zeitschrift für Kirchengeschichte 40 (Gotha 1922), S, 206 bis 218, erklärt, daß die Existenz des angeblichen Edikts von Mailand verneint werden müsse und daß man in den bei Laktantius aufbewahrten Urkunden zwei verschiedene Versionen einer für zwei östliche Gebiete bestimmten, von Licinius nach seiner Mailänder Zusammenkunft mit Konstantin veröffentlichten Konstitution zu sehen habe. Dagegen verficht Jos. Wittig, „Das Toleranzreskript von Mailand 313“, im 20. Supplementheft der Römischen Quartalschr. (Freiburg 1913) S. 40 bis 65 die Anschauung, daß bei Eusebius der authentische Text des Mailänder Erlasses, ins Griechische übersetzt, selbst noch vorliege. ↩
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Prokonsul in Afrika. ↩
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Bischof von Autun. ↩
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Bischof von Trier und Köln. ↩
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Bischof von Arles. ↩
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Die Synode zu Arles war 1. August 314. ↩
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κονρήκτωρ ↩