41. Wer Kirchengut gekauft oder durch Schenkung erhalten hat, soll es zurückgeben.
„Da es aber einer tadellosen Vorsicht wohl zukommt, auch diejenigen nicht mit Stillschweigen zu übergehen, die entweder durch rechtmäßigen Kauf etwas vom Fiskus erworben oder schenkungsweise zugestanden erhalten haben, weil sie, vergeblich freilich, auch auf solche Güter ihre unersättlichen Begierden ausgedehnt haben, so mögen sie wissen, daß sie damit, daß sie etwas zu kaufen wagten, zwar versucht haben, unsere Güter so viel wie möglich zu verscherzen, dennoch aber derselben nicht verlustig gehen sollen, so weit es nur möglich und geziemend ist. So viel diesbezüglich.