36. Jene, die keine Verwandte haben, soll die Kirche beerben; von Toten manchen gemachte Geschenke sollen rechtskräftig bleiben.
„Wenn aber von den nächsten Verwandten keiner mehr am Leben sein sollte, um ordnungsgemäß die Erbschaft von einem der Vorgenannten anzutreten, sei es die von Märtyrern oder von Bekennern oder von Verbannten, die auf einen derartigen Vorwand hin das Vaterland verlassen mußten, dann soll die Kirche an dem jeweiligen Orte als Erbin aufgestellt sein. Es wird ja dies auch den Verstorbenen durchaus nicht mißfallen, wenn sie die Kirche zur Erbin erhalten, für die sie ja alle ihre Drangsale erduldet haben. Beigefügt muß jedoch auch dieses werden, daß allen, denen etwa einer von den Vorgenannten nach seinem Belieben etwas von seinem Vermögen geschenkt hat, der rechtmäßige Besitz davon unangetastet bleiben soll.