37. Die jetzigen Besitzer müssen solche Ländereien, Gärten und Wohnungen zurückgeben; vorbehalten bleib ihnen jedoch, was sie durch Nutznießung daraus gewonnen haben.
„Damit aber auch keine Unklarheit in unserem Erlasse sich zeige, sondern jedem es ermöglicht sei, zu erkennen, was recht ist, so sollen alle wissen, daß es für sie, ob sie ein Grundstück oder ein Haus oder einen Garten oder sonst etwas von den Vorgenannten im Besitze haben, schön und nutzreich ist, es auch selber anzugeben und das Gut in aller Eile zurückzuerstatten. Denn wenn es sich auch zeigt, daß sie noch so viel Vorteil aus dem unrechtmäßigen Besitz gezogen haben, und wenn wir es auch nicht für billig halten, diesen von ihnen zurückzufordern, so sollen sie doch wenigstens aus freien Stücken anerkennen, welche Vorteile und woher sie dieselben genossen haben, und bei uns um Verzeihung für ihr Vergehen nachsuchen, damit durch eine solche S. 73Genugtuung die frühere Habsucht geheilt werde und zugleich der höchste Gott dies wie eine Sühne annehme und gnädig das Vergehen nachsehe.