XXIX. KAPITEL. Ob Brüder wieder aufgenommen werden dürfen, die das Kloster verlassen.
Verläßt ein Bruder aus eigener Schuld das Kloster, und will er dann wieder zurückkehren, so muß er zuerst S. 282vollkommene Besserung in jener Sache versprechen, derentwegen er fortgegangen ist. Dann nehme man ihn an den letzten Platz auf, damit dadurch seine Demut erprobt werde. Tritt er nochmals aus, so werde er bis zu drei Malen in derselben Weise wieder aufgenommen; aber dann muß er wissen, daß von da an für ihn jede Möglichkeit einer Rückkehr ausgeschlossen ist.