LI. KAPITEL. Von den Brüdern, die sich nicht sehr weit entfernen.
1 Ein Bruder, der mit irgendeinem Auftrag ausgeschickt wird und voraussichtlich noch am gleichen Tage heimkehren kann, darf sich nicht erlauben, draußen zu essen, auch wenn er noch so dringend von jemand, sei es, wer es wolle, eingeladen würde, außer es hätte ihm der Abt so befohlen. Wenn er anders handelt, werde er ausgeschlossen.
-
Eine Illustration hierzu bietet Greg. M., Dial. II, 12. ↩