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Works Benedict of Nursia (480-547) Regula Benedicti Die Regel des hl. Benedikt (BKV)

LXVII. KAPITEL. Von den Brüdern, die auf eine Reise geschickt werden.

1 Brüder, die auf eine Reise geschickt werden, sollen sich vorher dem Gebete aller Brüder oder des Abtes empfehlen; auch soll jederzeit beim letzten Gebete des Gotteslobes aller Abwesenden gedacht werden. S. 321Kehren die Brüder von der Reise heim, so sollen sie sich noch am Tage der Ankunft bei der jeweils zutreffenden Gebetsstunde am Schlüsse des Chorgebetes im Gotteshaus auf den Boden niederwerfen und alle um das Gebet bitten wegen der Fehler, die sich während der Reise vielleicht durch Sehen oder Hören von etwas Bösem oder durch unnützes Reden eingeschlichen haben. Auch darf sich keiner erlauben, einem andern alles und jedes zu erzählen, was er außerhalb des Klosters gesehen oder gehört hat, denn das richtet gewaltiges Unheil an. Wagt es dennoch einer zu tun, so verfalle er der von der Regel bestimmten Strafe. Das gleiche gelte von dem, der sich herausnimmt, die Umfriedung des Klosters2 zu überschreiten und irgendwohin zu gehen oder etwas, sei es auch noch so geringfügig, gegen den Willen des Abtes zu tun.


  1. Kap. 67—73 bilden einen Nachtrag zur Regel, Kap. 67 eine Ergänzung zu Kap. 50, 68—72 zu Kap. 5 und 7. ↩

  2. Über die Klausur in den alten Klöstern s. Cabrol, Dictionn. d'archeol. III, 2024-34. ↩

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Die Regel des hl. Benedikt (BKV)
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